Licht für die
dunkle Jahreszeit
Eine richtige Außen- und Treppenbeleuchtung ist wichtig –
zu jeder Jahreszeit. Aber gerade im Herbst und Winter dient die Beleuchtung
nicht nur dazu Akzente zu setzen, sondern bringt – im wahrsten Sinne
des Wortes – Licht ins Dunkle. Wenn die Ausleuchtung von Treppen,
Fluren und Kellerräumen nicht funktioniert, besteht immer die Gefahr,
dass jemand stürzt und sich verletzt. Wie sieht es dann mit der Haftung
aus?
Hauseigentümer, die selbst ihre Immobilie bewohnen, sind genauso
dazu verpflichtet für eine funktionierende Beleuchtung zu sorgen,
wie Vermieter. Schließlich können Besucher oder der Zeitungszusteller
am frühen Morgen über etwas stolpern, das sie im Dunkeln nicht
sehen können. Der Hauseigentümer muss für den entstandenen
Schaden haften und zahlen. Die Privathaftpflichtversicherung des Eigentümers,
sofern eine vorhanden ist, steht für Schadenersatzansprüche
gerade. Die Versicherung wehrt aber auch unberechtigte Ansprüche
ab.
Tipp:
Sind im Garten LED-Leuchten vorhanden, sollten diese bei Minustemperaturen
lieber reingestellt werden, da die Leuchtmittel die kalten Temperaturen
unter Umständen nicht vertragen. Natürlich muss es auch bei
Minusgraden eine ausreichende Beleuchtung geben.
Bei vermieteten Häusern ist die Verpflichtung die Haus- und Flurbeleuchtung
funktionsfähig zu halten noch größer. Zum einen gilt die
Verkehrssicherungspflicht: Hierzu zählt auch eine ausreichende Beleuchtung
– vor und im Haus. Außerdem bestehen für Treppenhäuser
von Wohngebäuden besondere Regelungen (DIN-Normen). Beispielsweise
müssen die Lichtschalter im Flur mit sog. Glimmleuchten versehen
sein. Diese leuchten im dunklen Flur und bieten den Bewohnern eine Orientierungshilfe.
Hier lohnt es sich von Fachfirmen beraten zu lassen, damit die richtige
Flurbeleuchtung installiert wird.
Funktioniert die Innen- und Außenbeleuchtung nicht, schafft der
Vermieter Stolperfallen. Kommt es zu einem Unfall, haftet er. Allerdings
nur, wenn der Vermieter etwas fahrlässig getan oder unterlassen hat
(sog. Verschuldensprinzip). Kommt jemand durch die Immobilie zu Schaden,
greift die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Vermieters
für berechtigte Ansprüche.
Sie haben Fragen zum richtigen Versicherungsschutz?
- Wir beraten Sie gern zu unserer Privathaftpflicht- oder Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
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© Dr. Hans Reinold Horst
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