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Pflegeperson des Mieters: Aufnahme, Untervermietung und Wohnungsüberlassung zulässig?
Besuch darf der Mieter empfangen, auch zeitlich unbeschränkt über
Nacht. Enge Verwandte darf er auch in die Wohnung aufnehmen. Der Vermieter
muss lediglich informiert werden. Handelt es sich also bei der Pflegeperson
um einen engen Verwandten, bleibt dies mietrechtlich sanktionslos. Zu
diesem Personenkreis gehören nicht unverheiratete Lebenspartner.
Auch Verlobte werden deshalb nach mietrechtlichem Verständnis nicht
einfach in die Wohnung aufgenommen; ihr Zuzug wird nach den Regeln der
Untervermietung behandelt. Mit diesem Vorverständnis kann der Mieter
zwar einen Erlaubnisanspruch auf Aufnahme von Pflegepersonen haben, der
Vermieter kann aber die Untervermietung verweigern, wenn sie ihm nicht
zumutbar ist. Vor allem Gründe in der Person sind hierfür ausschlaggebend.
Um dies prüfen zu können, hat der Vermieter gegen den Mieter
einen (vorherigen!) Informations- und Auskunftsanspruch im Rahmen der
Pflicht des Mieters, vor Aufnahme der Pflegeperson die Erlaubnis dazu
zu beantragen. Typisch für die „Krankenhausfälle“ ist, dass der Mieter seinen Hausrat und seine persönlichen Dinge noch in der Wohnung beherbergt und weiter, dass eine endgültige Entscheidung über den Auszug noch nicht gefallen ist. Dann ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) noch nicht von einer völligen Überlassung der Wohnung auszugehen (BGH, Urteil vom 11.6.2014 - VIII ZR 149/13). Genauso ist es nach der Meinung des Bundesgerichtshofs zu bewerten, wenn der Mieter in der Wohnung nicht mehr seinen alleinigen Lebensmittelpunkt hat, so etwa dann, wenn er nur zur Probe in ein Pflegeheim einzieht oder nur innerhalb der Woche überwiegend seine Zeit in einer Senioreneinrichtung verbringt und nur am Wochenende seine ursprüngliche Wohnung wieder bewohnt (BGH, Urteil vom 23 den 11. 2005 - VIII ZR 4/05). Auch in diesem Fall überlässt er seine Wohnung einer mit aufgenommenen Pflegeperson noch nicht völlig. Die Frage nach der Zulässigkeit einer völligen Wohnungsüberlassung stellt sich damit nur im Falle der dauerhaften Wohnungsaufgabe zum Beispiel durch einen endgültigen Umzug ins Pflegeheim. Das Landgericht (LG) Berlin (Beschluss vom 28.7.2020 - 67 S 299/19, IMR 2020, 453) hat offengelassen, ob dies eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB) - hier mit einem völlig anderen Vertragspartner - möglich macht. Die Frage ist aber ohne weiteres zu bejahen. Denn die Person des Vertragspartners und Wohnungsnutzers spielt für den Vermieter eine ganz entscheidende Rolle; sowohl, was dessen wirtschaftliche Bonität und auch, was dessen persönlich sozialen Zuschnitt angeht. Der Mieter ist es deshalb zuzumuten, das Mietverhältnis im Falle eines endgültigen Ortswechsels ins Pflegeheim ordentlich zu kündigen oder ausnahmsweise einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis geltend zu machen (dazu: BGH, Urteil vom 7.10.2015 - VIII ZR 247/14). Nähere Informationen zur Besuchsregelung, zu erlaubten Aufnahmen anderer Personen in die Mietwohnung oder zur Untervermietung enthält die Broschüre „Streit im Mehrfamilienhaus“, 2. Auflage 2020, 338 Seiten DIN A5 gebunden, ISBN 978-3-96434-012-2, Preis 21,95 € zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732. © Dr. Hans Reinold Horst |