![]() |
|
Home > News/Presse > Betriebskosten: Umstellung von Pauschale auf Vorauszahlung |
Betriebskosten: Umstellung von Pauschale auf Vorauszahlung mit Einzelabrechnung möglich?
Jetzt steigen die Betriebskosten beträchtlich, insbesondere im energetischen Bereich bei Strom, Gas und auch Wasser, insbesondere aber im Bereich der Heizkosten. Die augenblicklich deutlich anziehende Inflation beschleunigt Preisentwicklungen zusätzlich. Kein Wunder - der lange vereinbarte Pauschalbetrag reicht nicht mehr aus, um die tatsächlich anfallenden Kosten jetzt noch zu decken. Die damit häufig verbundene Frage eines Vermieters: Kann von einer Betriebskostenpauschale auf eine Betriebskostenvorauszahlung umgestellt werden, über die dann nach Ende der Abrechnungsperiode eine „spitz gerechnete“ Betriebskostenabrechnung zu erteilen ist und die Teuerungen besser angepasst werden kann? Eine solche Umstellung ist möglich, dem Vermieter kann also geholfen werden. Das Ergebnis: Die derzeitige Kostenunterdeckung durch die Pauschale, die ja zur Deckung der tatsächlich angefallenen Kosten nicht mehr ausreicht, kann beseitigt werden. Dazu muss sich der Vermieter durch schriftliche Erklärung an den Mieter vor Beginn der Abrechnungsperiode, für die die Umstellung greifen soll, richten. Möglich ist auch eine Erklärung in Textform (zum Beispiel per E-Mail). Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 556 a Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 126 b BGB (vgl. Lehmann-Richter, in Schmidt-Futterer, Kommentar zum Mietrecht, 15. Aufl. 2022, § 556 a BGB Rn. 60 mit weiteren Nachweisen). In der Erklärung ist der Grund für die Umstellung anzugeben und zu erläutern, so zum Beispiel durch den Hinweis auf gestiegene und weiter steigende Betriebskosten insbesondere im Bereich der Energiekosten, inflationsbedingte Kaufkraftentwicklungen, die durch die Pauschale nicht mehr abgefangen werden können, etc. Wie gesagt: © Dr. Hans Reinold Horst |