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Lackschaden

Michaela D. ist Mitglied im Ortsverein Haus und Grund. Sie hat eine möblierte Wohnung an die Eheleute V. vermietet. Nach dem Auszug der Eheleute V. stellt Frau D. Schäden an einem maßangefertigten Einbauschrank im Wohnzimmer fest. An mehreren Stellen ist der Lack abgeplatzt und es sind deutlich sichtbare Kratzer vorhanden. Die Eheleute V. gestehen ein, dass diese Schäden im Laufe der Zeit entstanden sind, wenn jemand unvorsichtig beim Ein- und Ausräumen des Schranks war und gegen die Oberfläche gestoßen ist.

Frau D. befürchtet Nachteile bei der Weitervermietung und möchte deshalb für diese Verschlechterung des Mietobjekts Schadensersatz. Die Eheleute V. sind hingegen der Meinung, diese Schäden seien im Alltag unvermeidbar gewesen.

Im Prozess weist das Gericht darauf hin, dass derartig geringfügige Schäden wie Lackabplatzungen an empfindlichen Oberflächen üblicherweise durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen können. Hierfür haften die Mieter nicht. Frau D. lässt ihren Rechtsanwalt daraufhin die Klage zurücknehmen, um ein abweisendes Urteil zu vermeiden.

Die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten übernimmt ROLAND Rechtsschutz mit Ausnahme des Selbstbehaltes von 250,00 €.

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