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Modernisierung: Wegfallender Fahrradkeller als Minderungsgrund?
Mit Hinweisbeschluss vom 12.10.2021 - VIII ZR 51/20 bekundet der BGH, die Zahlungsklage bei aufrechterhaltenem Revisionsverfahren abweisen zu wollen. Die Minderung sei zu Recht erfolgt. Auch dann, wenn der Mieter Modernisierungsmaßnahmen zu dulden habe, könne er mindern, wenn das Ergebnis dieser Baumaßnahme für ihn eine Gebrauchsbeeinträchtigung darstelle (Rn. 8 der Entscheidungsgründe). Denn das habe keinen Einfluss auf die vertraglich geschuldete Sollbeschaffenheit seiner Wohnung und der mitgemieteten Nebenräume (Rn. 17 der Entscheidungsgründe). Sein Recht zur Mietminderung werde ihm auch nicht durch eine Verurteilung, einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zuzustimmen, genommen (Rn. 19 der Entscheidungsgründe). Zwischen beiden Instrumenten - Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen einerseits und Mietminderung andererseits - gebe es keine rechtlichen Wechselwirkungen. Deshalb bleibe auch unbeachtlich, dass der Sachverständige im Zustimmungsprozess bereits einen Abschlag wegen der verminderten Abstellmöglichkeit für Fahrräder unternommen habe. Lesetipp dazu: © Dr. Hans Reinold Horst |