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Eigenbedarfs-Kündigung wegen Homeoffice
Nachdem der Mieter nicht auszog, reichten die Eheleute Räumungsklage ein. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil die Kündigung nicht ausreichend begründet worden sei. Die Kündigung hätte weitere Angaben zur jetzigen Wohnsituation, wie die Größe der Wohnung und die Anzahl der Zimmer enthalten müssen. In der Berufungsinstanz wurde der Klage allerdings stattgegeben. Das Landgericht urteilte, dass die Angaben ausreichend individualisiert waren. Es genügte die Angabe der Person, für die die Wohnung gebraucht wird und die Begründung des Interesses an der Wohnung. Der Beklagte wurde daher zur Räumung der Wohnung verurteilt. ROLAND Rechtsschutz hatte die Anwalts- und Gerichtskosten unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung verauslagt. Der Beklagte musste diese Kosten in voller Höhe erstatten. Bei Fragen:
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