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Eigenbedarfs-Kündigung wegen Homeoffice

Eigenbedarf - Copyright Sylvia HorstMartin und Sibylle S. sind Mitglied im Ortsverein Haus & Grund. Im Jahr 2019 vermieteten sie eine 60-qm-Wohnung mit zwei Zimmern an den alleinstehenden Xavier L. Ihr Sohn musste seine berufliche Tätigkeit während der Corona-Pandemie vollständig ins Homeoffice verlegen. Dadurch brauchte er mehr Platz. Also kündigten die Eheleute S. das Mietverhältnis mit Herrn L. wegen Eigenbedarfs in einem Schreiben vom 30. Juli 2020.

Nachdem der Mieter nicht auszog, reichten die Eheleute Räumungsklage ein. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil die Kündigung nicht ausreichend begründet worden sei. Die Kündigung hätte weitere Angaben zur jetzigen Wohnsituation, wie die Größe der Wohnung und die Anzahl der Zimmer enthalten müssen. In der Berufungsinstanz wurde der Klage allerdings stattgegeben. Das Landgericht urteilte, dass die Angaben ausreichend individualisiert waren. Es genügte die Angabe der Person, für die die Wohnung gebraucht wird und die Begründung des Interesses an der Wohnung. Der Beklagte wurde daher zur Räumung der Wohnung verurteilt.

ROLAND Rechtsschutz hatte die Anwalts- und Gerichtskosten unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung verauslagt. Der Beklagte musste diese Kosten in voller Höhe erstatten.

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