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Spielplatzlärm: Tischtennis „sozialadäquat“!

ParagraphenWer neben einem Spielplatz wohnt, muss den Lärm dort spielender Kinder als üblich hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn der Spielplatz zusätzlich eine Tischtennisplatte erhält und außerhalb seiner Öffnungszeiten von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr von Jugendlichen und Erwachsenen bespielt wird. Dies teilt jetzt Haus & Grund Niedersachsen e. V. unter Bezug auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Trier vom 24.07.2023 - Az.: 9 K 1721/23 mit.

Dazu Verbandsvorsitzender Dr. Hans Reinold Horst:
Von Spielplätzen, Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen ausgehender Lärm durch spielende Kinder ist als „sozialadäquat“, d. h. als üblich, zu tolerieren. So schreibt es bereits das Gesetz in § 22 Abs. 1a des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) vor. Die Tatsache, dass ein Spielplatz außerhalb seiner Öffnungszeiten später am Abend nicht durch Kinder bis zum 14. Lebensjahr, sondern durch Jugendliche und Erwachsene zum Tischtennis spielen genutzt wird, bleibt nach Auffassung des Gerichts dabei im Ergebnis ohne Bedeutung. Das Gericht stuft diese Nutzung zwar als „missbräuchlich“ ein, gibt einem klagenden Nachbarn aber trotzdem daraus keine Rechte gegen die Gemeinde als Betreiberin des Spielplatzes. Geklagt wurde auf Entfernung der Tischtennisplatte - erfolglos.

Dann kann es nur noch helfen, polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Maßnahmen auszulösen - wenn die Polizei denn überhaupt kommt, so Dr. Hans Reinold Horst. Zumindest das Gebot der Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist gesetzlich geschützt und gebietet im Falle seiner Verletzung durch unnötigen Lärm das Einschreiten der Polizei, erläutert Verbandsvorsitzender Dr. Hans Reinold Horst abschließend.

© Dr. Hans Reinold Horst

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