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Aufrechnung mit verjährtem Anspruch

Magdalena C. ist Mitglied in einem Ortsverein von Haus & Grund Niedersachsen. Eines Tages wird ihr eine Klage ihres ehemaligen Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution zugestellt. Magdalena C. ist verwundert. Denn sie hatte beim Auszug ihres ehemaligen Mieters die Kaution mit Mietrückständen aufgerechnet. Der ehemalige Mieter behauptet, die Aufrechnung sei zu spät erfolgt. Die Zahlungsansprüche seien zu diesem Zeitpunkt schon verjährt gewesen. Er könne deshalb die Kaution zurückverlangen.

ROLAND Rechtsschutz empfiehlt Magdalena C. einen Rechtsanwalt. Dieser erwirkt zugunsten seiner Mandantin die Abwehr der Klage. Nach gesetzlichen Regelungen war die Aufrechnung in diesem Fall möglich. Dies bestätigt auch die obergerichtliche Rechtsprechung, denn die Ansprüche hatten sich schon vor Eintritt der Verjährung aufrechenbar gegenübergestanden.

Die Kosten des Rechtsstreits muss der ehemalige Mieter als Kläger zahlen. Dieser muss auch die von ROLAND Rechtsschutz bevorschussten Anwaltskosten einschließlich Selbstbehalt erstatten.


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