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„Haftung fürs Schneeschieben begrenzt!“

Schnee räumen - Copyright Sylvia HorstNicht nur die Anwohner müssen im Winter Schnee schippen und Eis beseitigen, sondern auch die Passanten müssen auf verbliebene oder neu entstandene Glättestellen achten. Sie müssen vor allen Dingen geeignetes Schuhwerk tragen, dass dem Wetter angepasst ist. Menschen mit Gangunsicherheiten müssen besonders aufpassen und sollten nicht ohne Gehhilfen (z. B. Stock, Rollator) unterwegs sein. Je nachdem, wie stark der Wintereinbruch zuschlägt (z. B. Blitzeis, heftiges Schneetreiben oder sogar Schneesturm), muss man auch in der Schlechtwetterperiode zu Hause bleiben und eine Besserung der Wetterverhältnisse abwarten.

Beachten Fußgänger dies nicht, kann sie ein Mitverschulden treffen, wenn sie sich nach einem Sturz verletzen. Darauf weist jetzt Haus & Grund Niedersachsen e.V. hin. Verbandsvorsitzender Dr. Hans Reinold Horst ergänzt: In der Regel wird dann ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch, der ohnehin eine Verletzung der sogenannten „Verkehrssicherungspflicht“ und ein entsprechendes Verschulden des Winterdienstleistenden voraussetzt, gekürzt. In Ausnahmefällen kann der Anspruch sogar in der Höhe „gegen 0 gehen“. Winterdienstpflichtige Hauseigentümer und Mieter sind dann im Ergebnis aus der Haftung raus.

Es ist auch nicht so, dass in jedem Fall bei Schnee- und Eisbildung „die Platte“ absolut rückstandsfrei geputzt werden muss, wie Vorsitzender Dr. Horst bekräftigt. Kleine verbleibende Glättestellen, die leicht erkannt und umgangen werden können, sind dem Winterdienstpflichtigen also nicht anzulasten.

Zum guten Schluss der Hinweis von Haus & Grund Niedersachsen e.V.: Die Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden regeln, in welchen Zeiten wo und wie breit Schnee gefegt und Eisbildungen beseitigt werden müssen. Das gilt häufig auch für die Art der zu verwendenden Streumittel. Streusalze sind in aller Regel verboten; ihr Einsatz muss vorher von der Gemeinde ausdrücklich genehmigt werden.

Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem örtlichen Haus & Grund Verein.


Der Landesverband Haus & Grund Niedersachsen ist Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern. Bundesweit ist Haus & Grund der mit Abstand größte Vertreter der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Deutschland. Den Bundesverband mit Sitz in Berlin tragen 22 Landesverbände und über 900 Ortsvereine. In Niedersachsen vertritt Haus & Grund auf Landesebene die Interessen von ca.
60.000 Mitgliedern.

Pressekontakt:
Dr. Hans Reinold Horst
Verbandsvorsitzender
Landesverband Haus & Grund Niedersachsen e.V.
Tel.: 0511/973297-33
E-mail: info@haus-und-grund-nds.de

© Dr. Hans Reinold Horst

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