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Straßenausbaubeitrag – Geld zurück!

Bagger - Copyright Sylvia HorstAuch dann, wenn eine Straßenausbaubeitragssatzung ersatzlos zurückgenommen wird, müssen Eigentümer „brav abwarten“, bis sie mit der Rückzahlung schon geleisteter Beiträge „an der Reihe sind“. Das geht aus einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2020 (Az. 5 A 2103/20.2) hervor.

Dass man aber mit Rückerstattungsforderungen gegen die Kommune auch gegen andere Forderungen der Gemeinde aufrechnen kann, wird dabei mit keinem Wort erwähnt, kommentiert der Landesverband Haus & Grund Niedersachsen unter Bezug auf die Gesetzeslage.
Dr. Hans Reinold Horst erklärt dazu: "Ein Bürger kann danach gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands zulässig aufrechnen, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist (§ 395 BGB)."

Warum also sollte man zum Beispiel mit der Rückerstattungsforderung wegen rechtswidrig erhobener Straßenausbaubeiträge nicht gegen Grundsteuerforderungen der Gemeinde verrechnen dürfen, fragt Dr. Horst. Wenn auch eine Grundsteuererhöhung zur Straßensanierung zulässig sein soll (so VG Lüneburg, Urteil vom 03.03.2011 - Az. 2 A 337/09), dann ist doch der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen beiden Forderungen, die miteinander verrechnet werden sollen, belegt, so Dr. Horst weiter.

Hintergrund:
Wäre die Verrechnung nicht zulässig, dann müsste der zum rechtswidrigen Straßenausbaubeitrag herangezogene Grundeigentümer nach dem freien Gutdünken der Gemeinde „deren Bank spielen“ und zinslose Kredite geben; dies so lange, bis es der Gemeinde gefällt, rechtswidrig kassierte Beiträge zurückzuerstatten. Für ihn als Gläubiger der Gemeinde sind Stundungszinsen nicht vorgesehen.

Das kann nicht richtig sein. Unfair und ungerecht ist dies allemal. Denn umgekehrt muss ein Grundeigentümer als Schuldner der Gemeinde saftige Zinsen berappen, wenn die Gemeinde Forderungen stundet.

Die Botschaft also:
Rückerstattungsforderungen an die Gemeinde sollten mit deren Grundsteuerforderungen verrechnet werden, so Dr. Horst abschließend.

Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem örtlichen Haus & Grund Verein.


Der Landesverband Haus & Grund Niedersachsen ist Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern. Bundesweit ist Haus & Grund der mit Abstand größte Vertreter der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Deutschland. Den Bundesverband mit Sitz in Berlin tragen 22 Landesverbände und über 900 Ortsvereine. In Niedersachsen vertritt Haus & Grund auf Landesebene die Interessen von ca.
60.000 Mitgliedern.

Pressekontakt:
Dr. Hans Reinold Horst
Verbandsvorsitzender
Landesverband Haus & Grund Niedersachsen e.V.
Tel.: 0511/973297-33
E-mail: info@haus-und-grund-nds.de

© Dr. Hans Reinold Horst

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