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Wegerecht: Störende Obstbäume

Haus - Copyright Sylvia Horst(ho) W besitzt ein Wegerecht (Geh- und Fahrrecht), das als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. W hat den Weg nie benutzt. Jetzt möchte er sein Grundstück verkaufen, hat aber festgestellt, dass auf dem Weg mehrere ca. 15 Jahre alte Obstbäume stehen. Die Bäume verhindern, dass man den Weg noch mit Kraftfahrzeugen befahren kann, um zu dem zu veräußernden Grundstück zu gelangen. Kann W den Eigentümer des belasteten Grundstücks auf Beseitigung der Bäume in Anspruch nehmen?

Bei der Beantwortung der Verjährungsfrage unterscheidet der Bundesgerichtshof zwei Fälle.

  1. Geht es um die Beseitigung einer bloß gestörten Ausübung der Dienstbarkeit, so gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren. Das wird angenommen, wenn die Ausübung erschwert, aber nicht verhindert wird.
  2. Wird die Ausübung des Rechts aber verhindert, so verjährt ein Abwehr- und Beseitigungsanspruch nach Auffassung des BGH analog § 197 Nr. 2 BGB in 30 Jahren (BGH, Urteil vom 18.7.2014 - V ZR 151/13, juris).

Die letzte Alternative ist in dem gewählten Beispiel anzunehmen, denn ein Befahren mit Kraftfahrzeugen ist wegen der behindernden Bäume nicht mehr möglich. Mit einer deshalb anzunehmenden 30-jährigen Verjährungsfrist kann ein Anspruch auf Beseitigung der Bäume im Ergebnis noch erfolgreich durchgesetzt werden.

Nähere Informationen zur Nutzung des Grundstücksaußenbereichs und zur Abwehr dadurch entstehende Beeinträchtigungen für Nachbarn bietet die Broschüre „Abwehr nachbarlicher Störungen", ISBN-Nr. 978-3-96434-007-8, Preis 14,95 € zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732.

© Dr. Hans Reinold Horst

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