Wegerecht: Störende
Obstbäume
(ho)
W besitzt ein Wegerecht (Geh- und Fahrrecht), das als Grunddienstbarkeit
im Grundbuch eingetragen ist. W hat den Weg nie benutzt. Jetzt möchte
er sein Grundstück verkaufen, hat aber festgestellt, dass auf
dem Weg mehrere ca. 15 Jahre alte Obstbäume stehen. Die
Bäume verhindern, dass man den Weg noch mit Kraftfahrzeugen befahren
kann, um zu dem zu veräußernden Grundstück zu gelangen.
Kann W den Eigentümer des belasteten Grundstücks auf Beseitigung
der Bäume in Anspruch nehmen?
Bei der Beantwortung der Verjährungsfrage unterscheidet
der Bundesgerichtshof zwei Fälle.
- Geht es um die Beseitigung einer bloß gestörten
Ausübung der Dienstbarkeit, so gilt die Regelverjährungsfrist
von 3 Jahren. Das wird angenommen, wenn die Ausübung erschwert,
aber nicht verhindert wird.
- Wird die Ausübung des Rechts aber verhindert,
so verjährt ein Abwehr- und Beseitigungsanspruch nach Auffassung
des BGH analog § 197 Nr. 2 BGB in 30 Jahren (BGH,
Urteil vom 18.7.2014 - V ZR 151/13, juris).
Die letzte Alternative ist in dem gewählten Beispiel anzunehmen,
denn ein Befahren mit Kraftfahrzeugen ist wegen der behindernden Bäume
nicht mehr möglich. Mit einer deshalb anzunehmenden 30-jährigen
Verjährungsfrist kann ein Anspruch auf Beseitigung der Bäume
im Ergebnis noch erfolgreich durchgesetzt werden.
Nähere Informationen zur Nutzung des Grundstücksaußenbereichs
und zur Abwehr dadurch entstehende Beeinträchtigungen für Nachbarn
bietet die Broschüre „Abwehr nachbarlicher Störungen",
ISBN-Nr. 978-3-96434-007-8, Preis 14,95 € zuzüglich Versandkosten
bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus
und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de;
Fax: 0511/97329732.
© Dr. Hans Reinold Horst
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