Mangelhafte Bauausführung
Wolfgang
E. ist Mitglied im Ortsverein Haus & Grund. Er möchte sein Haus
energieeffizient sanieren lassen. Dazu beauftragt er die Baugesellschaft
B. Sie soll die Außenfassade des Gebäudes dämmen. Nachdem
die Sanierung abgeschlossen ist, stellt Herr E. mithilfe einer Wärmebildkamera
fest, dass die Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt
worden sind. Er vermutet, dass die Dämmplatten nicht richtig zusammengefügt
wurden, so dass Wärme an dieser Stelle schneller austreten kann (sog.
Wärmebrücke). Die Baugesellschaft bestreitet eine mangelhafte
Bauausführung. Deshalb sieht Herr E. sich gezwungen, seine Rechte
gegenüber der Baugesellschaft gerichtlich geltend zu machen. Die
Kosten für die Behebung des Schadens belaufen sich auf rund 10.000
Euro.
Nachdem Herr E. in der ersten Instanz unterliegt, legt er Berufung gegen
das Urteil ein. Im Berufungsverfahren schließen die Parteien einen
Vergleich. Demnach muss Herr E. die Hälfte der durch die Ausbesserungsarbeiten
entstandenen Kosten tragen. Die Parteien vereinbaren, dass beide ihre
jeweiligen Anwaltskosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten zahlen.
Die von Herrn E. zu tragenden Anwaltskosten betragen rund 4.400 Euro.
Der von ihm zu tragende Anteil der Gerichtskosten beläuft sich auf
rund 600 Euro. Die Gesamtkosten für Herrn E. von 5.000 Euro übernimmt
ROLAND Rechtsschutz
komplett.
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