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Mangelhafte BauausführungWolfgang E. ist Mitglied im Ortsverein Haus & Grund. Er möchte sein Haus energieeffizient sanieren lassen. Dazu beauftragt er die Baugesellschaft B. Sie soll die Außenfassade des Gebäudes dämmen. Nachdem die Sanierung abgeschlossen ist, stellt Herr E. mithilfe einer Wärmebildkamera fest, dass die Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Er vermutet, dass die Dämmplatten nicht richtig zusammengefügt wurden, so dass Wärme an dieser Stelle schneller austreten kann (sog. Wärmebrücke). Die Baugesellschaft bestreitet eine mangelhafte Bauausführung. Deshalb sieht Herr E. sich gezwungen, seine Rechte gegenüber der Baugesellschaft gerichtlich geltend zu machen. Die Kosten für die Behebung des Schadens belaufen sich auf rund 10.000 Euro. Nachdem Herr E. in der ersten Instanz unterliegt, legt er Berufung gegen
das Urteil ein. Im Berufungsverfahren schließen die Parteien einen
Vergleich. Demnach muss Herr E. die Hälfte der durch die Ausbesserungsarbeiten
entstandenen Kosten tragen. Die Parteien vereinbaren, dass beide ihre
jeweiligen Anwaltskosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten zahlen.
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