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Mangelhafte Bauausführung

Dämmung - Copyright Sylvia HorstWolfgang E. ist Mitglied im Ortsverein Haus & Grund. Er möchte sein Haus energieeffizient sanieren lassen. Dazu beauftragt er die Baugesellschaft B. Sie soll die Außenfassade des Gebäudes dämmen. Nachdem die Sanierung abgeschlossen ist, stellt Herr E. mithilfe einer Wärmebildkamera fest, dass die Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Er vermutet, dass die Dämmplatten nicht richtig zusammengefügt wurden, so dass Wärme an dieser Stelle schneller austreten kann (sog. Wärmebrücke). Die Baugesellschaft bestreitet eine mangelhafte Bauausführung. Deshalb sieht Herr E. sich gezwungen, seine Rechte gegenüber der Baugesellschaft gerichtlich geltend zu machen. Die Kosten für die Behebung des Schadens belaufen sich auf rund 10.000 Euro.

Nachdem Herr E. in der ersten Instanz unterliegt, legt er Berufung gegen das Urteil ein. Im Berufungsverfahren schließen die Parteien einen Vergleich. Demnach muss Herr E. die Hälfte der durch die Ausbesserungsarbeiten entstandenen Kosten tragen. Die Parteien vereinbaren, dass beide ihre jeweiligen Anwaltskosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten zahlen.
Die von Herrn E. zu tragenden Anwaltskosten betragen rund 4.400 Euro. Der von ihm zu tragende Anteil der Gerichtskosten beläuft sich auf rund 600 Euro. Die Gesamtkosten für Herrn E. von 5.000 Euro übernimmt ROLAND Rechtsschutz komplett.

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