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Adventsdekoration bei Stromknappheit?
Haus & Grund Niedersachsen gibt rechtliche Tipps zur Weihnachtsdekoration

Lichter - Copyright Sylvia HorstPasst eine üppige Weihnachtsdekoration des Hauses nach amerikanischem Vorbild noch in unsere Zeit verteuerter Strompreise und knapper Ressourcen? Der Städte- und Gemeindebund befürchtet Blackouts, es gibt bereits gesetzliche Einschränkungen beim Anstrahlen von Gebäuden und Monumenten, Weihnachtsmärkte sollen bei der Beleuchtung möglichst sparsam sein - und unserer Häuser erstrahlen trotzdem mit blendender Adventsdeko?

„Wer in diesem Jahr trotz der hohen Strompreise auf eine Lichterkette am Fenster nicht verzichten möchte, sollte auf stromsparende LED-Technik setzen“, rät Verbandsvorsitzender Dr. Hans Reinold Horst von Haus & Grund Niedersachsen. „Eine Zeitschaltuhr kann zusätzlich helfen, den adventlichen Lichterglanz auf Uhrzeiten zu beschränken, zu denen er auch vielen Menschen eine Freude bereiten kann.“ Zugleich warnt Herr Dr. Hans Reinold Horst davor, ersatzweise auf Kerzen oder Teelichter zurückzugreifen: „Brennende Kerzen in Fenster oder gar Hausflure zu stellen, die nicht dauernd beaufsichtigt werden, stellt eine erhebliche Brandgefahr da.“

Natürlich muss adventliche Deko auch nicht unbedingt leuchten. „Der Kreativität sind hier kaum Grenzen gesetzt – auch im Mietverhältnis", wie Dr. Hans Reinold Horst erklärt. Der Verbandsvorsitzende Dr. Hans Reinold Horst von Haus & Grund Niedersachsen betont: „Mieter und Eigentümer dürfen Wohnung, Fenster und Balkon, Garten oder Terrasse grundsätzlich so dekorieren, wie sie möchten.“

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (10.11.2006, Az.: V ZR 46/06) gilt generell:
Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen im Haus wie etwa das Treppenhaus mitgestalten. Dabei sind allerdings Fluchtwege frei zu halten und Behinderungen oder Belästigungen von Nachbarn zu unterlassen.
Will sagen: „Wer Duftkerzen im Treppenhaus aufstellt oder mit Zimtspray den Hausflur „würzt“, verhält sich vertragswidrig“, zitiert Dr. Hans Reinold Horst ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (16.05.2003, Az.: 3 Wx 98/03). Das gilt entsprechend auch für Wohnungseigentümergemeinschaften, in denen dann das Gemeinschaftseigentum bestimmungswidrig genutzt wird. „Nachbarn sollten also bei der Deko aufeinander Rücksicht nehmen. Ein Adventskranz an der Wohnungstür ist aber kein Problem.“

Wer die Außenseite der Wohnung dekorieren will, darf die Fassade dabei nicht beschädigen, muss die Deko aber zugleich sicher befestigen. „Wenn zum Beispiel eine lebensgroße Weihnachtsmann-Figur die Hauswand hochklettern soll, muss man in die Fassade bohren, um sie sicher anzubringen. Das ist ein Eingriff in die Bausubstanz, für die man die Zustimmung des Vermieters benötigt“, erinnert Dr. Hans Reinold Horst. Ist die Figur nur unzureichend befestigt und stürzt sie deswegen auf die Straße, haftet der Hauseigentümer für die Schäden. Er ist dann auf einen Regress bei seinem Mieter verwiesen.

© Dr. Hans Reinold Horst

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