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Habeck‘ s „Heiz-Hammer“: Das ist bis jetzt beschlossen

(ho) Die Berliner Ampelkoalition hat am 19. April 2023 die Pläne zur Novelle des Gebäude-Energiegesetzes insbesondere zum Verbot neu einzubauender Gas- und Ölheizungen ab dem 1. Januar 2024 beschlossen und als Regierungsentwurf in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren gegeben. Sein Inhalt ist stark umstritten. Innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens konnte es deshalb noch zu Änderungen kommen. Aktuell lässt sich der Stand der Diskussion wie folgt zusammenfassen:

Insgesamt sind im Jahre 2023 sage und schreibe 3 Novellen des Gebäude-Energiegesetzes (GEG) geplant:

  1. Ab 2024 Einbau neuer Heizungen auf Basis von 65 % erneuerbarer Energie und Betriebsverbot für alle fossilen Öl- und Gasheizungen (gestrichen: sukzessive ab 2026) spätestens ab 2045.
  2. Solardächer: Pflicht für Nichtwohngebäude, für neue Wohngebäude die Regel.
  3. Ab 2025 Angleichung Neubaustandard an Effizienzhausstandard (EH) 40, im Bestand EH 70 und Umstellung der Anforderungssystematik auf Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen), Energie- und Ressourceneffizienz über den gesamten Lebenszyklus.

Bisheriger und weiterer Zeitplan

  • Referentenentwurf vom 7.3.2023: Er zeigte kaum praxisgerechte Anforderungen, insbesondere mit dem vorgesehenen Gas- und Ölheizungsverbot ab 2024 mit einhergehenden Sanierungszwang.
  • Koalitionsausschuss am 28.3.2023: sukzessives Heizungsverbot gestrichen.
  • Referentenentwurf vom 3.4.2023: Haus & Grund lehnt weitestgehend Regelungen ab. Die Stellungnahme kann gerne als PDF Datei über die Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt werden.
  • Weiterer Zeitplan
    o Verbändeanhörung zum Referentenentwurf mit Vorlauf nur vom vom 3. bis 11. April 2023 am 11. April 2023,
    o Kabinettsbeschluss und Regierungsentwurf am 19. April 2023
    o Erste Beratung im Bundesrat am 27.4.2023
    o Deutscher Bundestag, 1. Lesung 11. Mai 2023; Verbändeanhörung 24. Mai 2023
    o 2. und 3. Lesung sowie Beschluss des Deutschen Bundestags im Sommer (möglichst vor der Sommerpause),
    o Durchlauf am Bundesrat am 12. Mai und 16.6.2023; Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig
    o Inkrafttreten am 1.1.2024

Was ist nach dem Kabinettsbeschluss umgesetzt im Regierungsentwurf, geplant?

  • Ab dem 1. Januar 2024 soll jede neu eingebaute Heizung zu 65 % erneuerbare (regenerative) Energien nutzen.
  • Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Einbau oder der Austausch planmäßig oder außerplanmäßig erfolgt.
  • Bei gemeinsamem Wärmeerzeuger für Wärme und Warmwasser bezieht sich die Pflicht auf das Gesamtsystem, bei getrennten Wärmeerzeugern auf das jeweils zu ersetzende System.
  • Das Gesetz sieht mehrere Optionen vor, die Pflicht zum Einsatz von regenerativen Energieformen zu erfüllen. Alle Erfüllungsoptionen stehen auf einer Stufe, der Eigentümer hat „Wahlfreiheit“ (nur theoretisch, da von der vorhandenen Bautechnik, Bauphysik und Bauausstattung abhängig):
    o Anschluss an das Wärmenetz,
    o Einbau einer Wärmepumpe mit Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser,
    o Einbau einer Biomasseheizung auf Basis fester oder flüssiger Biomasse,
    o Einbau einer Gasheizung unter Nutzung von grünen Gasen und Wasserstoff,
    o Einbau einer Hybridheizung: fossile Heizung + 65 %-EE-Technologie,
    o Einbau einer Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Häusern).

Übergangsfristen – Heizungshavarie (Reparatur ist nicht mehr möglich)

  • Pflicht zur Erfüllung der 65 %-EE-Vorgabe innerhalb von 3 Jahren nach dem Heizungsausfall; so lange ist der Einsatz einer fossilen, gegebenenfalls gebrauchten Heizung erlaubt oder
  • Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung, die innerhalb von 3 Jahren in eine Hybridheizung mit 65 %-EE-Anteil umgebaut wird.

Übergangsfristen - Gasetagenheizung und Einzelöfen

  • 3 Jahre nach dem Ausfall der ersten Gasetagenheizung bzw. des Einzelofens muss der Eigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden haben, ob er / sie weiterhin dezentral oder mit zentraler Heizungsanlage heizen will.
  • Wahl des Betriebs einer Zentralheizung, dann 10 Jahre Zeit zur Umstellung, aber jedes nach der 3 Jahres-Frist neu eingebaute Gerät muss 65 %-EE-Pflicht erfüllen
  • Wahl des Betriebs weiterhin dezentraler Geräte, dann muss jedes nach der 3 Jahres-Frist eingebaute Gerät die 65 %-EE-Pflicht erfüllen . Wie das technisch erfüllt werden soll, ist derzeit völlig offen.

Härtefälle - Befreiung für über 80-jährige Eigentümer

  • Eigentümer, die älter als 80 Jahre sind, dürfen eine kaputte Heizung durch eine fossile Heizung ersetzen.
  • Bei einem regulären Heizungstausch gilt dies nicht.
  • Im Falle eines Eigentümerwechsels oder im Erbfall muss die neu eingebaute fossile Heizung nach 2 Jahren dem 65-Prozent-Ziel genügen.

Regelungen zum Schutz von Mietern (§ 71 o)

  • Bei vermieteten Gebäuden/Wohnungen, die zur Erfüllung der 65 %-Vorgabe mit Biogas, Biomasse oder Wasserstoff beheizt werden, trägt der Mieter die Kosten des verbrauchten Brennstoffs nur bis zur Höhe des Stromdurchschnittspreise für Haushalte, dividiert durch 2,5 (= Stromkosten einer Wärmepumpe).
  • Versorgt der Mieter sich selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, hat er gegen den Vermieter einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
  • In einem Gebäude mit vermieteten Wohnungen kann der Vermieter beim Einbau einer Wärmepumpe eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB verlangen, wenn die Jahresarbeitszahl (JAZ) der Wärmepumpe über 2,5 liegt, ansonsten sind nur 50 % der aufgewendeten Kosten als Berechnungsgrundlage umlagefähig.
    Die Jahresarbeitszahl (JAZ) definiert die Jahresenergiekosten einer Wärmepumpe und trifft so einer Aussage über ihre Effizienz. Sie setzt den Betriebsstrom der Pumpe ins Verhältnis zu der erzeugten und abgegebenen Wärmeenergie. Da sie auch vom individuellen Nutzungsverhalten, von der vorliegenden gebäudeenergetischen Qualität und auch von der geographischen Lage der Immobilie bestimmt wird, ist sie abstrakt generell durch die Gerätehersteller nicht darstellbar. Deshalb muss sie im konkreten Verwendungsfall errechnet werden.
  • Ausnahmen von der Pflicht zum Heizungstausch: Das Gebäude ist nach 1996 errichtet oder sein energetischer Standard entspricht der 3. Wärmeschutzverordnung (WSVO) oder sein Standard ist EH 115 / EG 100 oder eine Vorlauftemperatur (VL-Temperatur) von < oder = 55 °C reicht zur Beheizung aus.

Betriebsverbot für fossile Gas-/Ölheizungen (§ 72)

  • Standardkessel mit festen fossilen oder mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen (Kohle, Öl, Gas) dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betrieben werden. Das gilt bereits jetzt einheitlich für alle Heizungstechniken.
  • (Jetzt im Koalitionsbeschluss gestrichen: Niedertemperatur- und Brennwertgeräte mit einer Leistung von 4 bis 400 KW) müssen zeitlich gestaffelt außer Betrieb genommen werden, also in einer Zeit von 22-36 Jahren).
  • Ab 2045 gilt ein generelles Betriebsverbot für fossile Heizungen.

Weitere Regelungen

  • Länderregelungen sind möglich (Landesöffnungsklausel) und wesentlich erweitert (§ 9a neu, bisher § 56 Nr. 2),
  • Pflicht zum Heizungscheck und Heizungsoptimierung bei Gebäuden ab 6 Wohneinheiten (§ 60 b neu),
  • Pflicht zum hydraulischen Abgleich bei Gebäuden ab 6 Wohneinheiten (§ 60 c neu),
  • Informationspflicht des Vermieters auf Verlangen des Mieters (§§ 60 b und c),
  • Austauschpflicht von Pumpen bei Gebäuden ab 6 Wohneinheiten bis zum 31.12.2026 (§ 64 Abs. 2 neu).

Befreiungen auf Antrag möglich (§ 102)

  • wenn Ziele durch andere als im GEG vorgesehenen Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden,
  • wenn Anforderungen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen,
  • Neu: wenn das Investitionsvorhaben nicht in angemessenem Verhältnis zum Gebäudewert steht.
© Dr. Hans Reinold Horst

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