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Werbung im Briefkasten: Nein, danke!
Wird der siegreiche Kläger dann immer noch ohne oder gegen seinen Willen mit unerwünschter Werbung überzogen, drohen Ordnungsgelder bis zu 250.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung und ersatzweise Ordnungshaft. Dabei bleibt auch unerheblich, ob das werbende Unternehmen selbst verteilt hat oder hat verteilen lassen. Auch in der letzteren Alternative ist das Unternehmen als „mittelbarer Handlungsstörer“ verantwortlich, der unmittelbar ausführende Verteilerdienst haftet dann als unmittelbare Handlungsstörer. © Dr. Hans Reinold Horst |