Betriebskosten: Kündigung
wegen offener Nachforderungen!
Wer
seine Betriebskostenabrechnung erhält, aber die daraus errechnete
Nachzahlungsforderung nicht ausgleicht, riskiert unter Umständen
seine Wohnung. Dies betont Haus & Grund Niedersachsen e. V. unter
Bezug auf ein Urteil des AG Brandenburg (Urteil vom 20.12.2024 - 33 C
33/24). Das Gericht nickt sogar eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
ab, wenn die unbezahlte Nachzahlungsforderung aus Betriebskostenabrechnungen
in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten zu Buche schlägt.
Verbandsvorsitzender Dr. Hans Reinold Horst:
Das Gericht hält in diesem Fall die Fortsetzung des Mietverhältnisses
für nicht zumutbar (§ 543 Abs. 1 BGB).
Mit diesem Blickwinkel kommt es nicht darauf an, ob die Betriebskostennachforderung
noch unter den Begriff der „Miete“ fällt, wie zum Beispiel
regelmäßige monatliche Betriebskostenvorauszahlungen neben
der eigentlichen Nettomiete. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH)
jüngst noch angesprochen, aber im Ergebnis offengelassen (BGH, Beschluss
vom 13.08.2024 - VIII ZR 255/21).
Neben einer fristlosen Kündigung kann auch eine Kündigung mit
Frist drohen, wenn die unbedingte Nachzahlungsforderung die Höhe
von zwei Monatsmieten nicht erreicht (LG Berlin, Urteil vom 15.03.2023
- 64 S 180/21; AG Brandenburg, Urteil vom 20.12.2024 - 33 C 33/24; OLG
Frankfurt/Main, Urteil vom 31.03.2021 - 2 U 13/20; LG Frankfurt/Main,
Urteil vom 09.06.2023 - 2-11 S 13/23; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.2024
- 33052 C 64/24).
Klar ist:
Wenn der Mietvertrag die Übernahme von Betriebskosten vorsieht, die
Nachforderung dann aber ohne Grund unbezahlt bleibt, dann wird der Mietvertrag
verletzt - eine verhaltensbedingte Kündigung ist dann die Folge (§
573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Haus & Grund Niedersachsen e. V. rät:
Bevor man eine Kündigung schreibt, sollte geprüft werden, ob
dem Mieter Zurückbehaltungsrechte oder Einwendungen gegen die Abrechnung
zustehen.
Mitglieder können sich dazu an ihren Haus
& Grundverein wenden.
Der Landesverband Haus & Grund Niedersachsen ist
Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt
ca. 900.000 Mitgliedern. Bundesweit ist Haus & Grund der mit Abstand
größte Vertreter der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer
in Deutschland. Den Bundesverband mit Sitz in Berlin tragen 22 Landesverbände
und über 900 Ortsvereine. In Niedersachsen vertritt Haus & Grund
auf Landesebene die Interessen von ca.
60.000 Mitgliedern.
Pressekontakt:
Dr. Hans Reinold Horst
Verbandsvorsitzender
Landesverband Haus & Grund Niedersachsen e.V.
Tel.: 0511/973297-33
E-mail: info@haus-und-grund-nds.de
© Dr. Hans Reinold Horst
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