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Anforderung an ein Mieterhöhungsschreiben nach Modernisierung

Logo Roland VersicherungAndreas J. ist Mitglied in einem Ortsverein von Haus und Grund Niedersachsen. Er vermietet eine Wohnung im Erdgeschoss an Marga Z. Das Haus stammt aus den fünfziger Jahren und wird grundlegend von der Gemeinschaft der Wohneigentümer saniert. Es wird mit einer Wärmedämmung und neuen Fenstern ausgestattet und die alte Ölheizung wird durch eine moderne Zentralheizung ausgetauscht. Andreas J. teilt der Mieterin die geplanten Arbeiten zu Beginn des Jahres detailliert mit. Die Umsetzung erfolgt im Laufe des Frühjahrs. In einem Schreiben vom 01.05.2024 informiert er die Mieterin, dass sich die Miete aufgrund der Modernisierungsmaßnahmen um 95 Euro monatlich erhöht. Andreas J. erläutert in dem Schreiben die Gesamtkosten sowie die zukünftig ersparten Instandsetzungskosten der jeweiligen Maßnahmen. Außerdem erklärt er, wie die durchgeführten baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert der Mietsache dauerhaft erhöhen und zu einer nachhaltigen Einsparung von Energie führen. Der Teil, der auf Marga Z. entfällt, wird anhand der von ihr genutzten Wohnfläche berechnet und entsprechend ausgewiesen.

Die Mieterin ist der Meinung, dass sie nicht zur Zahlung der Mieterhöhung verpflichtet ist, da die Kosten nicht ausreichend auf die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen aufgeschlüsselt waren. Sie ist der Ansicht, dass die Kosten für die einzelnen Gewerke separat ausgewiesen werden müssen. Deshalb verweigert Marga Z. die verlangte Mieterhöhung.

Andreas J. reicht daraufhin Klage ein. Das Amtsgericht stellt fest, dass die Mieterhöhung ausreichend begründet wurde und verurteilt die Mieterin zur Zahlung der Mieterhöhung. Es genügt, dass die Gesamtkosten einer Modernisierungsmaßnahme sowie die in Abzug gesetzten Kosten für dadurch eingesparte Instandsetzungsmaßnahmen angegeben werden. Die Mieterin ist hierdurch ausreichend über den Grund und den Umfang der Modernisierung informiert, sodass sie die Maßnahmen auf Plausibilität überprüfen und entsprechend nachvollziehen kann. Aus den Schreiben des Vermieters ging außerdem ausdrücklich hervor, dass die Maßnahmen der Energieersparnis dienen sollen. Dabei ist es grundsätzlich nicht notwendig, einen insgesamt ermittelten Energieeinsparungsbetrag für mehrere energetische Maßnahmen auf die einzelnen Baumaßnahmen aufzuteilen.

Marga Z. wird zu Zahlung der Mieterhöhung verurteilt. Die von ROLAND Rechtsschutz verauslagten Prozesskosten muss die Mieterin einschließlich der von Andreas J. gezahlten Selbstbeteiligung erstatten.

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