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Keine Abrechnung von vorbeugender Reinigung von Rohren

Roland VersicherungJürgen L. ist Mitglied in einem Ortsverein von Haus & Grund Niedersachsen. Er ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Dort lässt er an zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Wasserrohre im Haus vorsorglich reinigen. Die Kosten legt er im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter um. Der Mieter Maximilian M. legt Widerspruch gegen die Abrechnungen ein und fordert Einsicht. Er hält diese Abrechnungen für nicht zulässig. Außerdem fürchtet er, dass die Reinigung auch in Zukunft jährlich vorgenommen und mit jeweils 50 Euro in Rechnung gestellt wird. Er behält deshalb den Rechnungsbetrag der Rohrreinigung ein.

Nachdem eine außergerichtliche Einigung mithilfe von Haus & Grund scheitert, wendet sich Jürgen L. an ROLAND Rechtsschutz, um sich einen Fachanwalt für Mietrecht empfehlen zu lassen. Dieser erhebt Klage auf Zahlung des offenen Betrags aus der Betriebskostenabrechnung.

Das Gericht weist die Klage ab. Werden die Wasserrohre vorsorglich gereinigt, kann man nicht von laufenden Kosten einer Immobilie sprechen. Die Ausgaben dafür könnten deswegen auch nicht über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Das zuständige Amtsgericht sieht ebenfalls keine Notwendigkeit, die Rohre in kürzeren Zeitabständen säubern zu lassen. Ein solches Vorgehen sei mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot, dem der Vermieter bei seinem Handeln unterliege, nicht vereinbar. Grundsätzlich sei eine Rohrreinigung in so großen Zeitabständen erforderlich, dass nicht mehr von laufenden Kosten gesprochen werden könne. Die Kosten seien daher insgesamt nicht erstattungsfähig.

Der vor Gericht unterlegene Jürgen L. wird auch zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.
Diese übernimmt ROLAND Rechtsschutz, abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.

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