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Keine Abrechnung von vorbeugender Reinigung von Rohren
Nachdem eine außergerichtliche Einigung mithilfe von Haus & Grund scheitert, wendet sich Jürgen L. an ROLAND Rechtsschutz, um sich einen Fachanwalt für Mietrecht empfehlen zu lassen. Dieser erhebt Klage auf Zahlung des offenen Betrags aus der Betriebskostenabrechnung. Das Gericht weist die Klage ab. Werden die Wasserrohre vorsorglich gereinigt, kann man nicht von laufenden Kosten einer Immobilie sprechen. Die Ausgaben dafür könnten deswegen auch nicht über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Das zuständige Amtsgericht sieht ebenfalls keine Notwendigkeit, die Rohre in kürzeren Zeitabständen säubern zu lassen. Ein solches Vorgehen sei mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot, dem der Vermieter bei seinem Handeln unterliege, nicht vereinbar. Grundsätzlich sei eine Rohrreinigung in so großen Zeitabständen erforderlich, dass nicht mehr von laufenden Kosten gesprochen werden könne. Die Kosten seien daher insgesamt nicht erstattungsfähig. Der vor Gericht unterlegene Jürgen L. wird auch zur Zahlung der
Gerichtskosten verurteilt. |