Starkregen und offene
Fenster - Mieter haftet
Mieter
müssen für Schäden durch Starkregen am Haus und an der
Wohnungseinrichtung haften, wenn sie Dachfenster, Balkontüren und
generell Wohnungsfenster geöffnet oder auf „Kippstellung“
lassen und der Regen deshalb in die Räume eindringen kann. Das gilt
besonders nach entsprechenden Unwettervorhersagen. Darauf weist jetzt
Haus & Grund Niedersachsen e.V. hin.
Verbandsvorsitzender Dr. Hans Reinold Horst erklärt dazu:
Gerade bei entsprechenden Warnungen durch die Medien und Wetterdienste
handeln Mieter fahrlässig, wenn sie sich trotzdem nicht um offenbleibende
Fenster und Türen kümmern. Das gilt ganz besonders im Falle
längerer Abwesenheit während des Urlaubs, trifft aber auch bei
entsprechenden Unwetterwarnungen für kurzzeitigere Abwesenheitszeiträume
zu; so zum Beispiel dann, wenn man abends Freunde besucht oder ins Kino
geht, und in dieser Zeit die Wohnung durch eindringendes Regenwasser überschwemmt
wird. Haftungsgrundlage ist dann eine verschuldet verletzte Sorgfaltspflicht
im Umgang mit den Mieträumen, die aus dem Mietvertrag folgt. Auch
die gesetzliche Schadensersatzhaftung greift zulasten
des Mieters ein.
Hintergrund:
Die Wohngebäudeversicherung zahlt bei Wasserschäden
durch offengebliebene Fenster und Türen in aller Regel nicht.
Ohne Elementarschadenzusatz deckt sie nur Leitungswasserschäden ab.
Mit Elementarschadenzusatz kommt es in aller Regel auf den einzelnen Fall
an, ob die Versicherer für eingedrungenes Regenwasser eintreten oder
nicht. Ist aber ein Verschulden eines Hausbewohners ursächlich für
den Wassereintritt, ist die Gebäudeversicherung in aller Regel aus
der Haftung raus. Der Schaden ist in diesem Fall vom Mieter oder von seiner
Haftpflichtversicherung zu ersetzen.
Weil er mit den gemieteten Räumen allzu sorglos umgegangen ist und
dadurch zumindest fahrlässig einen Wasserschaden am Haus und eventuell
auch in den Räumlichkeiten seiner Mitbewohner und Nachbarn verursacht
hat, kommen eine Abmahnung und im wiederholten Fall eine Kündigung
des Mietverhältnisses infrage, so Haus & Grund Niedersachsen
e.V. weiter. Das Landgericht (LG) Berlin hält eine Kündigung
dann für gerechtfertigt, wenn es während der Abwesenheit des
Mieters zu einem Schaden wegen offengelassener Fenster kommt (LG Berlin,
Urteil vom 22.01.2014 - 65 S 268/13 für den Fall einer mietvertraglichen
Verpflichtung zur Abwendung von Frostgefahren durch auf Kipp gestellte
Fenster und durch ungenügende Beheizung).
Zur Klarstellung:
Enthält bereits der Mietvertrag eine Klausel zur Abwendung
von Gefahren durch Wettereinflüsse, muss es nicht erst zum
Eintritt eines Schadens gekommen sein. Dann kann schon gekündigt
werden, wenn der Mieter durch offenstehende Fenster gegen
seine Sorgfaltspflichten verstößt.
Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem örtlichen
Haus & Grund Verein.
Der Landesverband Haus & Grund Niedersachsen ist
Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt
ca. 900.000 Mitgliedern. Bundesweit ist Haus & Grund der mit Abstand
größte Vertreter der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer
in Deutschland. Den Bundesverband mit Sitz in Berlin tragen 22 Landesverbände
und über 900 Ortsvereine. In Niedersachsen vertritt Haus & Grund
auf Landesebene die Interessen von ca.
60.000 Mitgliedern.
Pressekontakt:
Dr. Hans Reinold Horst
Verbandsvorsitzender
Landesverband Haus & Grund Niedersachsen e.V.
Tel.: 0511/973297-33
E-mail: info@haus-und-grund-nds.de
© Dr. Hans Reinold Horst
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