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Auch für Altverträge gilt das heutige BGB

Logo Roland RechtsschutzIrina O. ist Mitglied im Ortsverein Haus & Grund Niedersachsen. Seit 1988 vermietet sie eine Wohnung im früheren Ost-Berlin an die Eheleute P. Der damals geschlossene Mietvertrag enthält strenge Regeln zur Kündigung aus dem ehemaligen Zivilgesetzbuch der DDR. Demnach kann das Mietverhältnis nur durch Vereinbarung der Vertragspartner, durch Kündigung durch den Mieter oder durch eine gerichtliche Aufhebung beendet werden. Irina O. kündigt dem Paar aber wegen Eigenbedarfs und klagt auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Das Gericht stellt klar:
Auch alte DDR-Mietverträge unterliegen heute den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Damit dürfen Vermieter solche Verträge auch einseitig wegen Eigenbedarfs kündigen.

Der Klage von Irina O. auf Räumung und Herausgabe wird stattgegeben. Deshalb sind die Mieter dazu verpflichtet, die von ROLAND Rechtsschutz getragenen Prozesskosten zu zahlen – inklusive der von Irina O. gezahlten Selbstbeteiligung.

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