Auch für Altverträge
gilt das heutige BGB
Irina
O. ist Mitglied im Ortsverein Haus & Grund Niedersachsen. Seit 1988
vermietet sie eine Wohnung im früheren Ost-Berlin an die Eheleute
P. Der damals geschlossene Mietvertrag enthält strenge Regeln zur
Kündigung aus dem ehemaligen Zivilgesetzbuch der DDR. Demnach kann
das Mietverhältnis nur durch Vereinbarung der Vertragspartner, durch
Kündigung durch den Mieter oder durch eine gerichtliche Aufhebung
beendet werden. Irina O. kündigt dem Paar aber wegen Eigenbedarfs
und klagt auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Das Gericht stellt klar:
Auch alte DDR-Mietverträge unterliegen heute den Regeln des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Damit dürfen Vermieter solche Verträge auch einseitig
wegen Eigenbedarfs kündigen.
Der Klage von Irina O. auf Räumung und Herausgabe wird stattgegeben.
Deshalb sind die Mieter dazu verpflichtet, die von ROLAND
Rechtsschutz getragenen Prozesskosten zu zahlen – inklusive
der von Irina O. gezahlten Selbstbeteiligung.
© Roland Rechtsschutz
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