Geld fürs Laub
fegen?
In
aller Regel blitzt ein Grundstückseigentümer vor Gericht ab,
wenn er von seinem Nachbarn Geld verlangt, weil der Laubfall dessen Baums
im Herbst einen hohen Reinigungsaufwand auf seinem Grundstück sowie
auf Gehwegen und Straßen davor verursacht. Dies teilt jetzt Haus
& Grund Niedersachsen e. V. unter Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs
(BGH) mit (BGH, Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 102/03).
Dazu Verbandsvorsitzender Dr. Hans Reinold Horst:
Nur in Ausnahmefällen kann es Entschädigungen in Geld für
erhöhten Reinigungsaufwand geben (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog),
so etwa dann, wenn Dachrinnen ständig verstopft werden und laufend
gereinigt werden müssen, und auch dann, wenn mit einem normalen Arbeitseinsatz
ohne maschinelle Hilfe die Massen herabfallenden Laubs nicht mehr beseitigt
werden können. Hinzu kommen muss aber stets, dass der landesrechtlich
geregelte Grenzabstand des Baumes rechtswidrig
unterschritten wird und dagegen Ansprüche auf Rückschnitt,
auf Versetzung oder gar auf Fällung des Baumes ausgeschlossen oder
verjährt sind. Im Ergebnis bedeutet das, dass der von Nachbars Bäumen
rechtswidrig beeinträchtigte Eigentümer diese Beeinträchtigung
dennoch hinnehmen, also dulden - und fegen muss (BGH, Urteil vom 27.10.2017
- V ZR 8/17, juris), allerdings dann nicht ohne Geldentschädigung.
Verbandsvorsitzender Dr. Hans Reinold Horst erklärt:
In dem Fall des BGH geklagt hatte ein Nachbar gegen den anderen Eigentümer
des angrenzenden Grundstücks. Auf diesem Grundstück stehen unmittelbar
an der Grenze verschiedene hoch gewachsene Bäume. Dazu behauptet
der Nachbar, die Bäume verschatteten das Grundstück, bewirkten
starken Laubfall, überzögen das eigene Haus mit Moos und beeinträchtigten
auch die gärtnerische Nutzung des eigenen Grundstücks erheblich.
Deshalb klagte der Nachbar und beantragte Verurteilung auf
- die Entfernung der näher bezeichneten Bäume, hilfsweise
auf
- die Entfernung des Überhangs an der Flurstückgrenze und
die Kürzung der Bäume in der Höhe auf 3 m, ferner
- den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen, hilfsweise
- Verurteilung des Baumeigentümers zur Zahlung als Ersatz des
finanziellen Aufwands im Jahr, der sich aus Kosten für den jährlich
anfallenden erhöhten Reinigungsbedarf des eigenen Anwesens sowie
aus jährlichen Mehraufwendungen zusammensetzt, die deshalb entstünden,
weil es wegen der Verschattung eines Grundstücks teils nicht möglich
sei, dort Obst und Gemüse anzubauen, hilfsweise darauf
- festzustellen, dass der Baumeigentümer als Beklagter verpflichtet
sei, dem Kläger jährlich die Aufwendungen für den verschattungsbedingt
erhöhten Aufwand zur Säuberung des Grundstücks und Gebäudes
und den Ankauf von Obst und Gemüse zu erstatten.
Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem örtlichen
Haus & Grund Verein.
Der Landesverband Haus & Grund Niedersachsen ist
Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt
ca. 900.000 Mitgliedern. Bundesweit ist Haus & Grund der mit Abstand
größte Vertreter der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer
in Deutschland. Den Bundesverband mit Sitz in Berlin tragen 22 Landesverbände
und über 900 Ortsvereine. In Niedersachsen vertritt Haus & Grund
auf Landesebene die Interessen von ca.
60.000 Mitgliedern.
Pressekontakt:
Dr. Hans Reinold Horst
Verbandsvorsitzender
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