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WEG – Kinderwagengarage auf dem Gemeinschaftseigentum

Kinderwagen - Copyright Sylvia Horst(MM) Eigentümerin E ist Mutter von zwei Kleinkindern. Sie begehrt die Aufstellung einer Kinderwagengarage für einen Zeitraum von zwei Jahren. Der einzig in Frage kommende Ort für die Aufstellung der Garage befindet sich vor einem Fenster, welches zu einem Leergutraum einer im Erdgeschoss befindlichen Kneipe gehört. Die Aufstellung der Garage wird auf der Eigentümerversammlung beschlossen. Eigentümer K ist damit nicht einverstanden und ficht den Beschluss an. Er behauptet Schikane. Eine Vermietung der im Erdgeschoss befindlichen Kneipe wird damit erheblich erschwert.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg weist die Klage mit Urteil vom 10.04.2025 (Az.: 980b C 16/24 WEG) ab. Es handele sich bei dem Beschluss nicht um die Gestattung einer baulichen Veränderung gem. § 20 Abs. 1 WEG. Eine bauliche Veränderung setze eine auf Dauer angelegte Maßnahme in Form eines Eingriffs in die bauliche Substanz am Gemeinschaftseigentum voraus. Dies sei hier nicht gegeben, da die Aufstellung zeitlich begrenzt sei.

Außerdem fehle es am Eingriff in die bauliche Substanz, da die Garage lediglich durch das Eigengewicht am Boden fixiert sei. Es handele sich daher um eine Regelung der Benutzung des Gemeinschaftseigentums gem. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG. Bei der Einzelfallabwägung sei insbesondere die gegenseitige Rücksichtnahme zu beachten. Im vorliegenden Sachverhalt liege diesbezüglich keine Unbilligkeit vor, da es sich nur um eine temporäre Aufstellung handele. Aufgrund beengter Platzverhältnisse seien die Aufstellmöglichkeiten begrenzt.

Die Eigentümerin E habe keine andere Möglichkeit, die Intensität der Belastung für Eigentümer K sei überschaubar. Es handele sich schließlich nur um einen Raum für die Lagerung von Leergut. Die Maßnahme diene daher dem geordneten Zusammenleben aller Eigentümer

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