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Schimmelpilz in der Mietwohnung

Schimmel - Copyright Sylvia Horst(MM) Die Mieterin stellt in ihrer Wohnung Schimmel fest. Sie zeigt ihn zunächst nicht gegenüber ihrem Vermieter an. Erst einige Zeit später erfolgt die Mängelanzeige, woraufhin der Vermieter eine Fachfirma mit der Beseitigung beauftragt. Der Vermieter ist der Ansicht, es handelt sich um fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten. Die Mieterin hingegen behauptet, der Grund für die Entstehung des Schimmelpilzes sind bauliche Mängel.

Ein Sachverständige untersucht die streitgegenständliche Wohnung. Im Ergebnis kann er nicht ausschließen, dass der Schimmelpilz aufgrund baulicher Mängel entstanden ist.

Die Mieterin verlangt Schmerzensgeld, weil sie der Ansicht ist, durch den Schimmelpilz erkrankt zu sein. Der Vermieter verlangt die Zahlung geminderter Miete. Das Landgericht Berlin II (26.09.2024, Az.: 64 S 143/23) urteilt zunächst im Sinne der Mieterin. Der Vermieter sei hinsichtlich des Ursprungs des Schimmelpilzes beweisbelastet. Der Gutachter habe festgestellt, dass eine Entstehung des Schimmelpilzes zumindest möglicherweise auf baulichen Mängeln beruhe. Damit misslinge dem Vermieter der Beweis des falschen Heiz- und Nutzungsverhaltens. Die Verursachung des Mangels sei daher dem Vermieterbereich zuzurechnen.

Gleichwohl erhalte die Mieterin kein Schmerzensgeld. Der Vermieter könne für Gesundheitsschäden nicht haften, da die Mangelanzeige nicht erfolgt sei. Dadurch habe er nicht erkennen können, dass von der Wohnung eine Gefahr ausgehen könnte. Nach Anzeige des Mangels habe er diesen umgehend abgestellt.

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