Menü/Datenschutz

Home > News/Presse > Schönheitsreparaturklausel

Umfang der Schönheitsreparaturklausel

Putzen - Copyright Sylvia Horst(MM) Die Parteien schließen einen Wohnraummietvertrag. Dieser enthält eine Schönheitsreparaturklausel, die ausdrücklich auch die Pflege und das Reinigen der Fußböden umfasst. Der Mieter ist der Ansicht, dass die Klausel unwirksam ist.

Das Amtsgericht Hamburg (24.10.2025, Az.: 49 C 518/24) bestätigt die Unwirksamkeit der im Rahmen der Schönheitsreparaturen übertragenen Arbeiten. Dabei handele es sich schon nicht um Schönheitsreparaturen. Vielmehr sei von einer Verpflichtung zur Grundreinigung und nicht nur zur besenreinen Rückgabe auszugehen. Im Ergebnis seien die Schranken des § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. BV im Hinblick auf die Übertragung von Schönheitsreparaturen einzuhalten. Andernfalls werde der Mieter unangemessen benachteiligt, wodurch die Klausel unwirksam werde. Dies ergebe sich bereits aus § 538 BGB.

News/Presse >>

Unsere Partner:

Logo Roland Versicherung Logo VGH-Versicherung Logo GEV Logo NDS Bauschlichtungsstelle Logo Die Johanniter Logo Netter Logo Tui-Reisecenter Logo Möbel Heinrich   Techem   Logo Lifta