![]() |
| |
| Home > News/Presse > Schönheitsreparaturklausel |
Umfang der Schönheitsreparaturklausel
Das Amtsgericht Hamburg (24.10.2025, Az.: 49 C 518/24) bestätigt die Unwirksamkeit der im Rahmen der Schönheitsreparaturen übertragenen Arbeiten. Dabei handele es sich schon nicht um Schönheitsreparaturen. Vielmehr sei von einer Verpflichtung zur Grundreinigung und nicht nur zur besenreinen Rückgabe auszugehen. Im Ergebnis seien die Schranken des § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. BV im Hinblick auf die Übertragung von Schönheitsreparaturen einzuhalten. Andernfalls werde der Mieter unangemessen benachteiligt, wodurch die Klausel unwirksam werde. Dies ergebe sich bereits aus § 538 BGB. |