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BGH WEG: Zuständigkeit für Jahresabrechnung bei Verwalterwechsel

Geld - Copyright Sylvia Horst(MM) Es besteht eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf der Eigentümerversammlung im Dezember 2022 wird beschlossen, dass mit Wirkung ab dem 01. Januar 2023 eine neue Verwalterin eingesetzt wird. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangt nun von der bisherigen Verwalterin, dass diese eine Jahresabrechnung für das Jahr 2022 erstellt. Sie ist der Ansicht, dass diese dafür zuständig ist, da sie im betroffenen Jahr bestellte Verwalterin war. Die bisherige Verwalterin ist der Ansicht, dass die neue Verwalterin zuständig ist.

Der Bundesgerichtshof gibt der bisherigen Verwalterin in seiner Entscheidung vom 26.09.2025 (Az.: V ZR 206/24) Recht. Die neue Verwalterin sei zur Erstellung der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 zuständig.

Grundsätzlich sei die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Erstellung von Jahresabrechnungen verpflichtet. Der bestellte Verwalter sei als ausführendes Organ auch für die Erstellung von Jahresabrechnungen der Vorjahre verantwortlich. Die Pflicht zur Erstellung einer Jahresabrechnung entstehe am 01. Januar des folgenden Kalenderjahres. Wenn die Amtszeit eines Verwalters am 31. Dezember ende, dann ist er für die Erstellung der Jahresabrechnung nicht zuständig, da diese Pflicht erst nach Ende der Amtszeit entstehe. Aus einer ausdrücklichen, abweichenden Vereinbarung im Verwaltervertrag könne sich etwas anderes ergeben. Eine solche liege hier jedoch nicht vor.

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