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Schadensersatz nach Dachlawine?

Schnee - Copyright Sylvia HorstSetzt, wie jetzt, das Tauwetter ein, kann es auf Dächern zu Lawinen oder Abgängen von Eisschollen kommen. Grundsätzlich ist der Hauseigentümer jedoch nicht verpflichtet, besondere Vor-sichtsmaßnahmen zu treffen. Darauf macht jetzt Haus & Grund Niedersachsen e.V. unter Hinweis auf die Urteile des Landgerichts Lüneburg vom 07.12.2011 (Az.: 1 S 49/11) sowie des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.02.2024 (Az.: 7 U 72/22) aufmerksam.

Was war geschehen?
In beiden Verfahren kam es aufgrund von Schneefall mit anschließendem Tauwetter zu Abgängen vom Dach, die ein darunter befindliches Fahrzeug beschädigten. Der jeweilige Fahrzeughalter verlangte Schadensersatz.

Verbandsvorsitzende Sabine Jung erläutert hierzu: Zwar treffe den Hauseigentümer durchaus eine Verkehrssicherungspflicht. In den meisten Fällen werde diese jedoch nicht verletzt. Der Ver-kehrssicherungspflichtige muss die Maßnahmen ergreifen, die eine umsichtige und verständige Person als geboten und angemessen erachtet, damit andere vor Schaden geschützt werden. In-soweit sehe etwa § 32 Abs. 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) das Anbringen von Schutzvorrichtungen gegen Schnee und Eis auf Dächern vor, aber nur, soweit die Verkehrssi-cherheit dies erfordert. Dies betrifft im Allgemeinen schneereiche Gebiete oder Dächer mit be-sonderen Dachneigungen. Grundsätzlich ist zudem davon auszugehen, dass die aktuell beste-hende Wetterlage im Winter üblich ist. Auch das Aufstellen eines Warnschildes wird nur dann für erforderlich erachtet, wenn andere die Gefahren nicht selbst erkennen können. Aufgrund eigener Beobachtungen und der Warnungen der Behörden kann jedoch die entsprechende Wetterlage nicht unbemerkt geblieben sein.

Es ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der durch Satzung einer Gemeinde vorgeschriebenen Maß-nahmen besteht. „Im Allgemeinen muss der Hauseigentümer jedoch keine gesonderten Maß-nahmen gegen Dachabgänge ergreifen“, so Verbandsvorsitzende Sabine Jung.

Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem örtlichen Haus & Grund Verein.


Der Landesverband Haus & Grund Niedersachsen ist Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern. Bundesweit ist Haus & Grund der mit Abstand größte Vertreter der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Deutschland. Den Bundesverband mit Sitz in Berlin tragen 22 Landesverbände und über 900 Ortsvereine. In Niedersachsen vertritt Haus & Grund auf Landesebene die Interessen von ca.
60.000 Mitgliedern.

Pressekontakt:
Sabine Jung
Verbandsvorsitzende
Landesverband Haus & Grund Niedersachsen e.V.
Tel.: 0511/973297-33
E-mail: info@haus-und-grund-nds.de

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