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Schadensersatz nach Dachlawine?
Was war geschehen? Verbandsvorsitzende Sabine Jung erläutert hierzu: Zwar treffe den Hauseigentümer durchaus eine Verkehrssicherungspflicht. In den meisten Fällen werde diese jedoch nicht verletzt. Der Ver-kehrssicherungspflichtige muss die Maßnahmen ergreifen, die eine umsichtige und verständige Person als geboten und angemessen erachtet, damit andere vor Schaden geschützt werden. In-soweit sehe etwa § 32 Abs. 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) das Anbringen von Schutzvorrichtungen gegen Schnee und Eis auf Dächern vor, aber nur, soweit die Verkehrssi-cherheit dies erfordert. Dies betrifft im Allgemeinen schneereiche Gebiete oder Dächer mit be-sonderen Dachneigungen. Grundsätzlich ist zudem davon auszugehen, dass die aktuell beste-hende Wetterlage im Winter üblich ist. Auch das Aufstellen eines Warnschildes wird nur dann für erforderlich erachtet, wenn andere die Gefahren nicht selbst erkennen können. Aufgrund eigener Beobachtungen und der Warnungen der Behörden kann jedoch die entsprechende Wetterlage nicht unbemerkt geblieben sein. Es ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der durch Satzung einer Gemeinde vorgeschriebenen Maß-nahmen besteht. „Im Allgemeinen muss der Hauseigentümer jedoch keine gesonderten Maß-nahmen gegen Dachabgänge ergreifen“, so Verbandsvorsitzende Sabine Jung. Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem örtlichen Haus & Grund Verein. Der Landesverband Haus & Grund Niedersachsen ist
Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt
ca. 900.000 Mitgliedern. Bundesweit ist Haus & Grund der mit Abstand
größte Vertreter der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer
in Deutschland. Den Bundesverband mit Sitz in Berlin tragen 22 Landesverbände
und über 900 Ortsvereine. In Niedersachsen vertritt Haus & Grund
auf Landesebene die Interessen von ca. Pressekontakt: |