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Gewerbliche Nutzung durch Impressumsangabe?
Diese traf das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 19.12.2025 (Az.: 49
C 213/15) und bestätigt, dass eine wirksame Kündigung nicht
vorgelegen habe. Grundsätzlich sei es einem Mieter in einer Mietwohnung
ohne besondere Vereinbarung gestattet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben,
die nicht nach außen in Erscheinung trete. Dies sei insbesondere
bei Tätigkeiten gegeben, die weder räumlichen Aufwand bedürfen
noch irgendwelche Störungen verursachen. Dies sei hier auch anzunehmen,
da die Tätigkeit des Mieters darüber nicht hinausgehe. Auch
aus der Angabe der Wohnanschrift im Impressum ergebe sich keine andere
Wertung. Gewerbetreibenden oder Freiberuflern bleibe oft nichts anderes
übrig, als die eigene Wohnung als Adresse anzugeben. Auch bliebe
dem Mieter im vorliegenden Fall keine andere Möglichkeit, da er als
Stadtführer keinen festgelegten Ort der Leistungserbringung habe.
Sie telefonische Vereinbarung von Terminen oder das Betreiben der Webseite
sei zudem keine nach außen in Erscheinung tretende Tätigkeit.
Es liege daher keine nicht genehmigte gewerbliche Nutzung vor, wodurch
die Kündigung nicht wirksam erfolgt sei. © Haus & Grund Niedersachsen |