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Grünes Umfeld bedeutet gute Wohnlage

Haus - Copyright Sylvia Horst(MM) Vermieter V möchte gegenüber seiner Mieterin M die Miete erhöhen. Die aktuelle Miete beträgt 345,00 Euro, nun fordert er 375,00 Euro und bezieht sich zur Begründung auf den aktuellen Mietspiegel. Die Mieterin ist grundsätzlich einverstanden, jedoch nur bis zur Höhe von 370,00 Euro. Die Erhöhung um weitere 5,00 Euro verweigert sie, da sie der Ansicht ist, die Wohnung befände sich nicht in einer „guten“, sondern lediglich in einer „normalen“ Wohnlage, wodurch die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete entsprechend niedriger ausfällt. Der Vermieter verklagt die Mieterin auf Zustimmung zur Mieterhöhung.

Das Amtsgericht Bielefeld gibt dem Vermieter in seinem Urteil vom 19.07.2025 (Az.: 413 C 266/24) Recht und verurteilt die Mieterin zur Zustimmung zur Mieterhöhung. Der seitens des Gerichts beauftragte Sachverständige habe festgestellt, dass tatsächlich eine „gute“ Wohnlage vorhanden sei. Dies zeige sich dadurch, dass es sich um ein weitgehend durchgrüntes Gebiet handele, sich weitere Grünanlagen in der Nähe befänden, kaum Lärmimmissionen vorhanden seien und die Gegend ein positives Image habe. Dies seien jeweils ausschlaggebende Kriterien für die Güte einer Wohnlage. Die ortsübliche Vergleichsmiete liege sogar noch höher als vom Vermieter angenommen. Das Gericht sei jedoch an den Klageantrag gebunden, sodass es den Anspruch lediglich in beantragter Höhe zusprechen konnte.

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