Menü/Datenschutz

Home > News/Presse > Kündigung wegen Eigenbedarf

Kündigung wegen Eigenbedarf ohne Nennung des Bedürftigen

Kündigung - Copyright Sylvia Horst(SJ) Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann ein Vermieter das Mietverhältnis über eine Wohnung kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. So weit so gut. Mit dem grundlegenden Urteil vom 17.03.2010, Az.: VIII ZR 70/09, hat der BGH klargestellt, dass für die Wirksamkeit der Kündigungserklärung die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses dieser Person an der Erlangung der Wohnung erforderlich sind. Im Allgemeinen wird, um die Person zu identifizieren, die namentliche Nennung gefordert.

Anders nach der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 11.11.2025 (Az.: 316 S 24/25). Was war geschehen:

Der Mieterin einer in Hamburg befindlichen 101 m² großen Wohnung wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt. Einziehen sollte die „20jährige Tochter“ der Vermieterin. Die Mieterin widersprach der Kündigung. Nachdem sie nicht auszog, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Das Amtsgericht Hamburg wies die Räumungsklage u.a. deswegen ab, da die Kündigung nicht ausreichend individualisiert wurde. Es war nicht erkennbar, welche der drei ungefähr gleichaltrigen Töchter der Vermieterin in die Wohnung ziehen sollte.

Grundsätzlich ausreichend sind; konkrete Angaben zur bisherigen Wohnung der Bedarfsperson sind nicht erforderlich 1 2. Die Individualisierung des Kündigungsgrundes im Kündigungsschreiben ermöglicht es dem Mieter, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten; die materielle Begründetheit der Kündigung, also ob der angegebene Kündigungsgrund tatsächlich besteht, ist im Prozess zu klären 2.
Weitere wichtige Entscheidungen des BGH sind:
• Urteil vom 29. März 2017 – VIII ZR 44/16 (NJW 2017, 2102): Hier wird die Individualisierungspflicht und die Anforderungen an die Begründung weiter konkretisiert 1.
• Urteil vom 2. September 2015 – VIII ZR 336/14 (NJW 2015, 3368): Die Person der Bedarfsperson muss identifizierbar benannt werden; Angaben zur Wohnsituation sind nur erforderlich, soweit sie für den Erlangungswunsch von Bedeutung sind 1.
Diese Urteile sind in der Kommentarliteratur und Rechtsprechung als maßgeblich anerkannt und werden regelmäßig zitiert 1 3 4.

© Haus & Grund Niedersachsen

News/Presse >>

Unsere Partner:

Logo Roland Versicherung Logo VGH-Versicherung Logo GEV Logo NDS Bauschlichtungsstelle Logo Die Johanniter Logo Netter Logo Tui-Reisecenter Logo Möbel Heinrich   Techem   Logo Lifta