Menü/Datenschutz

Home > News/Presse > WEG: Einladung zur Eigentümerversammlung zur Unzeit?

WEG: Wann erfolgt die Einladung zur Eigentümerversammlung zur Unzeit?

Versammlung - Copyright Sylvia Horst(SJ) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen, § 24 Abs. 1 WEG. Zur Form (Textform, § 24 Abs. 4 S. 1 WEG), zur Einberufungsfrist (mindestens drei Wochen nach dem Gesetz § 24 Abs. 4 S. 2 WEG) und zum Einberufungsberechtigten (Verwalter, Vorsitzender des Verwaltungsbeirats, ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer, § 24 Abs. 2, 3 WEG) finden wir Angaben im Gesetz.

Aber wie steht es um den Zeitpunkt, an dem die Mitgliederversammlung stattfinden muss. Hierzu schweigt sich das Gesetz aus. Dies wiederum führt dazu, dass sich die Rechtsprechung mit dem Thema befassen muss.

Dem Verwalter steht bei der Terminierung ein Ermessen zu. Das wiederum richtet sich nach den berechtigten Interessen der Wohnungseigentümer und der ordnungsmäßigen Verwaltung. Dabei muss der Verwalter darauf achten, dass eine größtmögliche Anzahl von Wohnungseigentümern teilnehmen kann. Damit gibt es keine allgemeingültige Aussage, es kommt u.a. auf die Größe und Zusammensetzung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an.

Der Entscheidung des AG München vom 21.07.2025 (Az.: 1291 C 22058/24 WEG) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestand aus 8 Eigentümern. Der Hausverwalter lud mit Schreiben vom 19.06.2024 zur ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung am 18.07.2024 ein. Ein Eigentümer informierte der Hausverwalter mit Schreiben vom 25.06.2024, dass er sich vom 06.07. bis 21.07.2024 in einem bereits gebuchten und nicht stornierbaren Urlaub befinde und bat um Verlegung des Versammlungstermins. Der Termin wurde nicht verlegt. Einige der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse wurden seitens des Eigentümers mit der Begründung angefochten, es handle sich um eine Versammlung zur Unzeit. Bei den Sommermonaten Juli und August handle es sich um typische Reisezeiten.

Das AG München folgt dieser Argumentation nicht. Zwar sei insbesondere bei kleinen Gemeinschaften zu berücksichtigen, dass jeder Wohnungseigentümer, der es wünscht, auch an der Versammlung teilnehmen kann. Andererseits müssen auch die organisatorischen Belange der Hausverwaltung in die Abwägung einbezogen werden. „Die Hausverwaltung hat den Versammlungstermin auf einen Werktag außerhalb der bayerischen Schulferien gelegt. Angesichts von jährlich 14 Wochen Schulferien wäre es der Hausverwaltung nicht zumutbar, jeden Versammlungstermin - selbst in einer vergleichsweise kleinen Gemeinschaft mit acht Wohnungseigentümern - auch außerhalb der Schulferien im Vorfeld individuell mit sämtlichen Eigentümern abzustimmen, zumal pro Tag in der Regel nur eine Versammlung in den Abendstunden stattfinden kann, um auch berufstätigen Eigentümern die Teilnahme zu ermöglichen.“ Zu beachten sei ferner die lange Ladungszeit von einem Monat, so dass den Wohnungseigentümern ausreichend Zeit für terminliche Dispositionen zur Verfügung stand. Auf den bereits gebuchten Urlaub müsste daher nicht zwingend Rücksicht genommen werden, so das Amtsgericht.

© Sabine Jung

News/Presse >>

Unsere Partner:

Logo Roland Versicherung Logo VGH-Versicherung Logo GEV Logo NDS Bauschlichtungsstelle Logo Die Johanniter Logo Netter Logo Tui-Reisecenter Logo Möbel Heinrich   Techem   Logo Lifta