BGH: Gewinnerzielung
– Vermieter muss Untervermietung nicht erlauben
(SJ)
Im Wohnraummietverhältnis tauchen immer wieder Probleme auf, wenn
der Mieter Personen längerfristig in der Wohnung aufnimmt. Hier werden
insbesondere drei Fälle unterschieden: (1) Die Aufnahme naher Familienangehöriger,
(2) die Untervermietung gemäß § 553 BGB und (3) die Weitervermietung
gemäß § 540 BGB.
(1)
Die Aufnahme naher Familienangehöriger wie etwa Ehegatten oder Kinder
in der Mietwohnung ist dem Grunde nach vom vertragsgemäßen
Gebrauch umfasst. Es bedarf daher keiner Zustimmung durch den Vermieter,
er muss jedoch in Kenntnis gesetzt werden. Diese Ansicht hat der BGH (05.11.2003,
Az.: VIII ZR 371/02) bestätigt, wobei er gleichzeitig entschied,
dass zwar ein Lebensgefährte kein naher Angehöriger in diesem
Sinne ist, aber der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung
zur Aufnahme hat, da Lebensgefährten Ehegatten gleichzusetzen sind.
Die Berechtigung zur Aufnahme findet aber auch Grenzen, etwa wenn die
Wohnung dadurch überbelegt wird.
(3)
Die Weitervermietung, also die vollständige Überlassung der
Wohnung an einen Dritten, ist in § 540 BGB geregelt. Bei vollständiger
Weitervermietung besteht kein Anspruch des Mieters auf Erlaubnis. Ihm
steht jedoch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung mit
drei-Monats-Frist zu, falls der Vermieter die Erlaubnis verweigert und
kein wichtiger Grund in der Person des Dritten vorliegt. Überlässt
der Mieter die Wohnung dennoch unbefugt an einen Dritten, kann wiederum
der Vermieter grundsätzlich gemäß § 543 Abs. 2 S.
1 Nr. 2, Alt. 2 BGB kündigen. Die Grenzen zwischen teilweiser und
vollständiger Überlassung der Mietwohnung sind tatsächlich
nicht immer einfach. Im Jahr 2023 hatte sich der BGH (13.09.2023, Az.:
VIII ZR 109/22) mit einem Fall zu befassen, in welchem der Mieter seine
1-Zimmer-Wohnung während eines Auslandsaufenthaltes an eine dritte
Person weitervermietet hatte. Persönliche Gegenstände lagerte
der Mieter in der Mietwohnung in einem Schrank, in einer Kommode sowie
in einem durch einen Vorhang abgetrennten, nur von ihm zu nutzenden Bereich
von der Größe eines Quadratmeters im Flur. Einen Wohnungsschlüssel
behielt er zudem. Der BGH sah hierin keine vollständige Weiter-,
sondern lediglich eine Untervermietung im Sinne von § 553 BGB.
(2)
Gemäß § 553 Abs. 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die
Erlaubnis verlangen, einen Teil der Mietwohnung unterzuvermieten, wenn
nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hierfür
entsteht. Der Vermieter kann die Erlaubnis nur verweigern, wenn in der
Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig
belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen
Gründen nicht zugemutet werden kann. Welches Interesse als berechtigt
angesehen wird, ist Gegenstand vielfältiger Rechtsprechung.
So hat der BGH am 28.01.2026 zum Az.: VIII ZR 228/23 entschieden, dass
die Absicht des Mieters zur Gewinnerzielung kein berechtigtes Interesse
zur Untervermietung im Sinne von § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt.
Was war geschehen: Der Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung
zahlte Miete in Höhe von 460,00 €/netto monatlich. Im Rahmen
eines Auslandsaufenthaltes vermietete er die Wohnung teilweise unter,
zu einer Miete in Höhe von monatlich 962,00 € netto. Die Vermieterin
hatte eine Untervermietungserlaubnis nicht erteilt. Nachdem die seitens
der Vermieterin ausgesprochene Abmahnung keine Änderung des Verhaltens
zeigte, kündigte sie fristgemäß gemäß §
573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. Der Mieter räumte nicht, die Vermieterin
erhob Räumungsklage.
Der BGH betrachtet die Untervermietung als unerlaubt. Die Gewinnerzielungsabsicht
stellt kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB
dar. „Ob das Interesse des Mieters, die Wohnung gewinnbringend unterzuvermieten,
als berechtigt in diesem Sinne anzusehen ist, ist durch Auslegung der
Vorschrift des § 553 BGB zu ermitteln. Danach ist - unter Berücksichtigung
der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung sowie der Erwägungen
des Gesetzgebers - die Untervermietung von der Überlegung getragen,
dem Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner
Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht
hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung
zu verschaffen.“
Unabhängig von der Frage der Gewinnerzielung hat der BGH damit auch
als Leitbild festgehalten, dass eine teilweise Gebrauchsüberlassung
nur dann zulässig ist, wenn sich die Lebensverhältnisse des
Mieters wesentlich geändert haben. Welche weiteren Interessen des
Mieters eine Erlaubnispflicht auslösen, bleibt jedoch weiterhin eine
Frage des Einzelfalls. Im Zweifel wird empfohlen wird, die Rechtsberatung
des örtlichen Haus & Grund Vereines aufzusuchen.
© Sabine Jung
News/Presse
>>