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Exhibitionismus ist Kündigungsgrund
Das Amtsgericht München gibt V in seinem Urteil vom 18.10.2024 (Az.:
411 C 10560/24) Recht. Die exhibitionistischen Handlungen des M, insbesondere
gegenüber seinen Mitmietern, würden eine erhebliche Vertragsverletzung
darstellen. Trotz erfolgter Abmahnungen habe er das Verhalten fortgesetzt,
sodass eine nachhaltige Störung des Hausfriedens begründet sei.
Eine Beendigung des Mietverhältnisses sei dadurch gerechtfertigt.
Der Einwand des M, dass die Handlungen durch die psychische Erkrankung
oder die Medikamente ausgelöst würden, ändere daran nichts.
Auch eine eingeschränkte oder fehlende Schuldfähigkeit würde
eine Kündigung nicht ausschließen, wenn das Maß des Zumutbaren
überschritten sei. Dies sei vorliegend durch die Schwere des Fehlverhaltens
der Fall, denn es handele sich bei dem Verhalten sogar um Straftaten,
welche gegenüber Mitmietern begangen worden seien. Auch wenn eine
psychische Krankheit vorliegt, könne nicht jegliches Fehlverhalten
hingenommen werden. © Haus & Grund Niedersachsen |