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Exhibitionismus ist Kündigungsgrund

Paragraphen(MM) Zwischen Mieter M und Vermieter V besteht ein Wohnraummietvertrag. Die Wohnung befindet sich in einem Mehrparteienhaus. M leidet an einer psychischen Erkrankung, auf Grund welcher er Medikamente einnehmen muss und gesetzlich betreut wird. Bereits kurz nach Mietbeginn kommt es zu einer Vielzahl von Fällen des Exhibitionismus. M steht dabei immer wieder nackt an seinem Fenster und beobachtet außerhalb seiner Wohnung befindliche Personen, wobei es sich dabei regelmäßig um andere Mieter des Mehrparteienhauses handelt. Dabei hält er bewusst Blickkontakt und befriedigt sich dabei klar erkennbar selbst. Auch die Anwesenheit von Kindern hält ihn nicht von seinen Handlungen ab. Die geschädigten Personen zeigen den M in mehreren Fällen an. V mahnt M ab, dies ändert jedoch nichts an seiner Vorgehensweise. V möchte dieses Verhalten nicht weiter hinnehmen und kündigt M fristlos.

Das Amtsgericht München gibt V in seinem Urteil vom 18.10.2024 (Az.: 411 C 10560/24) Recht. Die exhibitionistischen Handlungen des M, insbesondere gegenüber seinen Mitmietern, würden eine erhebliche Vertragsverletzung darstellen. Trotz erfolgter Abmahnungen habe er das Verhalten fortgesetzt, sodass eine nachhaltige Störung des Hausfriedens begründet sei. Eine Beendigung des Mietverhältnisses sei dadurch gerechtfertigt. Der Einwand des M, dass die Handlungen durch die psychische Erkrankung oder die Medikamente ausgelöst würden, ändere daran nichts. Auch eine eingeschränkte oder fehlende Schuldfähigkeit würde eine Kündigung nicht ausschließen, wenn das Maß des Zumutbaren überschritten sei. Dies sei vorliegend durch die Schwere des Fehlverhaltens der Fall, denn es handele sich bei dem Verhalten sogar um Straftaten, welche gegenüber Mitmietern begangen worden seien. Auch wenn eine psychische Krankheit vorliegt, könne nicht jegliches Fehlverhalten hingenommen werden.

© Haus & Grund Niedersachsen

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