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Nicht jeder Mangel führt zur Minderung

Geld - Copyright Sylvia Horst(MM) Der Mieter eine Wohnung zeigt seinem Vermieter Mängel an. Bei der Beschreibung der Mängel wird er wenig konkret. Es sei hohe Feuchtigkeit im Gäste-WC hinter einer Fliese festgestellt worden, die Heizung im Kinderzimmer sowie ein Rollladen im Wohnzimmer seien defekt. Der Mieter mindert die Miete um 10 %. Der Vermieter ist damit nicht einverstanden und klagt auf Zahlung.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main gibt dem Vermieter Recht und verurteilt den Mieter mit Urteil vom 19.02.2025 (Az.: 33050 C 204/24) zur Zahlung. Der Mieter habe nicht ausreichend vorgetragen, woraus sich bei den behaupteten Mängeln eine Gebrauchsbeeinträchtigung ergeben soll. Für die Minderung sei eine Gesamtabwägung entscheidend. Dabei reiche es nicht aus, lediglich diffus Mängel zu behaupten. So sei nicht erkennbar, wie ein feuchter Fleck im Badezimmer von der Größe eines Tellers zu einer erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung führen soll. Hinsichtlich der Heizung sei unklar, ob nicht bereits durch die verbliebenen Heizungen in der Wohnung eine ausreichende Temperatur erreicht werden könne. Ein heruntergelassener Rollladen könne keine erheblichen Auswirkungen haben, wenn weitere 3 Fenster das Wohnzimmer ausreichend erhellten. Eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung durch die Mängel sei daher nicht nachgewiesen und die Minderung zu Unrecht erfolgt. (Anm.: Das Urteil ist zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht rechtskräftig.)

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