Umlage der Kosten einer
Terrorversicherung
(MM)
Mieter A mietet von Vermieter V Räumlichkeiten für gewerbliche
Zwecke. Diese bestehen aus Lager- und Büroflächen. Im Mietvertrag
vereinbaren A und V, dass A die Betriebskosten zu tragen hat. Im Laufe
des Mietverhältnisses entschließt sich V, eine Versicherung
des Gebäudes gegen Terrorismus abzuschließen. Die Kosten dafür
legt er auf A im Rahmen der Betriebskostenabrechnung um. Dieser ist damit
nicht einverstanden und meint, die Terrorversicherung sei weder in wirtschaftlicher
noch in gefährdungstechnischer Hinsicht erforderlich. Das Gebäude
befinde sich auf dem Dorf, besondere Merkmale bestünden nicht. V
klagt auf Zahlung der streitigen Beträge.
Das Landgericht Darmstadt weist mit Urteil vom 27.06.2025 (Az. 19 O 166/23)
die Zahlungsklage ab. Eine Terrorversicherung sei nur umlagefähig,
wenn diese aufgrund erhöhter Terrorgefahr erforderlich sei. Ansonsten
widerspreche sie dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Erhöhte Terrorgefahr
sei anzunehmen, wenn das Gebäude oder die Umgebung Symbolcharakter
hätten, sich dort staatliche Institutionen oder regelmäßig
eine größere Anzahl von Menschen befänden. Dies sei jeweils
vorliegend nicht der Fall. Die Annahme, dass heutzutage auch normale Gewerbeobjekte
einer höheren Gefahr ausgesetzt seien, reiche nicht aus. Auch die
grundsätzliche Möglichkeit von Publikumsverkehr führe nicht
direkt zum Vorliegen einer Terrorgefahr. V müsse die Kosten der Versicherung
daher selbst tragen.
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