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Umlage der Kosten einer Terrorversicherung

Geld - Copyright Sylvia Horst(MM) Mieter A mietet von Vermieter V Räumlichkeiten für gewerbliche Zwecke. Diese bestehen aus Lager- und Büroflächen. Im Mietvertrag vereinbaren A und V, dass A die Betriebskosten zu tragen hat. Im Laufe des Mietverhältnisses entschließt sich V, eine Versicherung des Gebäudes gegen Terrorismus abzuschließen. Die Kosten dafür legt er auf A im Rahmen der Betriebskostenabrechnung um. Dieser ist damit nicht einverstanden und meint, die Terrorversicherung sei weder in wirtschaftlicher noch in gefährdungstechnischer Hinsicht erforderlich. Das Gebäude befinde sich auf dem Dorf, besondere Merkmale bestünden nicht. V klagt auf Zahlung der streitigen Beträge.
Das Landgericht Darmstadt weist mit Urteil vom 27.06.2025 (Az. 19 O 166/23) die Zahlungsklage ab. Eine Terrorversicherung sei nur umlagefähig, wenn diese aufgrund erhöhter Terrorgefahr erforderlich sei. Ansonsten widerspreche sie dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Erhöhte Terrorgefahr sei anzunehmen, wenn das Gebäude oder die Umgebung Symbolcharakter hätten, sich dort staatliche Institutionen oder regelmäßig eine größere Anzahl von Menschen befänden. Dies sei jeweils vorliegend nicht der Fall. Die Annahme, dass heutzutage auch normale Gewerbeobjekte einer höheren Gefahr ausgesetzt seien, reiche nicht aus. Auch die grundsätzliche Möglichkeit von Publikumsverkehr führe nicht direkt zum Vorliegen einer Terrorgefahr. V müsse die Kosten der Versicherung daher selbst tragen.

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