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Tod des Mieters verschwiegen

Recht - Copyright Sylvia Horst(MM) Mieter M wohnt gemeinsam mit der Dritten D, der nicht Mieterin ist, in einer Mietwohnung. D ist dem Vermieter V zunächst nicht bekannt. Im Jahr 2019 verstirbt M. D bewohnt die Wohnung ohne Kenntnis des V weiterhin. Sie zahlt regelmäßig die Miete und ist ansonsten unauffällig. Erst im Jahr 2023 erlangt V Kenntnis vom Tod des M und kündigt das Mietverhältnis fristlos. D zieht trotz der Kündigung nicht aus, sodass V auf Räumung klagt.

Das Kammergericht Berlin gibt V mit seinem Beschluss vom 20.10.2025 (Az.: 12 U 52/25) Recht. Die Kündigung sei wirksam erfolgt. Es liege ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vor, wenn der Mieter verstorben ist und die Person, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, dies unredlich verschweige. V habe erst durch eine Einwohnermeldeamtsanfrage erfahren, dass sein vermeintlicher Mieter bereits vor 4 Jahren verstorben ist. D habe außerdem beharrlich versucht, den Eindruck zu erwecken, dass der verstorbene M weiterhin in der Wohnung leben würde. Dies stelle ein besonders unredliches Verhalten dar, wodurch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sei.

© Haus & Grund Niedersachsen

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