![]() |
| |
| Home > News/Presse > Tod des Mieters |
Tod des Mieters verschwiegen
Das Kammergericht Berlin gibt V mit seinem Beschluss vom 20.10.2025 (Az.: 12 U 52/25) Recht. Die Kündigung sei wirksam erfolgt. Es liege ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vor, wenn der Mieter verstorben ist und die Person, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, dies unredlich verschweige. V habe erst durch eine Einwohnermeldeamtsanfrage erfahren, dass sein vermeintlicher Mieter bereits vor 4 Jahren verstorben ist. D habe außerdem beharrlich versucht, den Eindruck zu erwecken, dass der verstorbene M weiterhin in der Wohnung leben würde. Dies stelle ein besonders unredliches Verhalten dar, wodurch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sei. © Haus & Grund Niedersachsen |