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Hilfsweise ordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug

Kündigung - Copyright Sylvia Horst(MM) Zwischen Mieter M und Vermieterin V besteht ein Wohnraummietvertrag. M kommt seiner Pflicht zur Zahlung der Miete über einen Zeitraum von 7 Monaten nicht nach. Daraufhin kündigt V ihm außerordentlich fristlos sowie hilfsweise fristgerecht. M verlässt die Wohnung nicht, sodass V Räumungsklage erhebt. Nach Zustellung der Klage gleicht M die Rückstände innerhalb der Schonfrist aus. Die fristlose Kündigung ist damit unwirksam. Im Verfahren trägt M vor, dass auch die hilfsweise fristgerecht ausgesprochene Kündigung treuwidrig wäre, da er ja letztlich bezahlt habe. Außerdem habe er einen Dauerauftrag eingerichtet.

Das Landgericht Leipzig bestätigt mit seinem Beschluss vom 19.06.2025 (Az.: 2 S 264/24) in II Instanz das klageabweisende Urteil. Es sei grundsätzlich festzustellen, dass nicht jede auf einen Mietrückstand gestützte, hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zur Beendigung des Mietverhältnisses führe. Es habe eine Abwägung im Einzelfall stattzufinden. Dabei sei maßgeblich, ob die Pflichtverletzung so schwerwiegend war, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört sei. Gleichzeitig seien unternommene Maßnahmen des Mieters zu berücksichtigen. Argumente zu Gunsten des M seien hierbei der vollständige Ausgleich der Mietforderungen oder die Einrichtung eines Dauerauftrages für die Mietzahlungen. Darüber hinaus habe V im Räumungsprozess einen Vergleich vorgeschlagen, wonach das Mietverhältnis fortbestehen könne, sofern sich M zur Kostenübernahme bereit erklären würde. Daraus werde deutlich, dass das Vertrauensverhältnis der Parteien gerade nicht erschüttert sei. Die Voraussetzungen für die ordentliche Kündigung würden daher nicht vorliegen, sodass eine Treuwidrigkeit gar nicht zu prüfen sei.

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