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BGH schafft „3-Angebote-Regel“ ab

ParagraphenDer Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.03.2026 zum Aktenzeichen V ZR 7/25 die bisherige Rechtsprechung gekippt und klargestellt, dass Gemeinschaften von Wohnungseigentümern nicht länger verpflichtet sind, starr drei Vergleichsangebote für Erhaltungsmaßnahmen einzuholen. Darauf macht Haus & Grund Niedersachsen e.V. aufmerksam. Dieses Urteil bringt mehr Flexibilität für Eigentümer und Verwalter, da sie Erhaltungsmaßnahmen nun schneller und passgenauer organisieren können, so Verbandsvorsitzende Sabine Jung.

Was war geschehen? Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) beschloss im Jahr 2023 den Austausch von Fenstern und Vordachverglasungen und daran anschließende Malerarbeiten. Beauftragt wurden nach entsprechendem Angebot eine Glaserei und eine Malerfirma. Auf die Einholung weiterer Angebote wurde mit dem Hinweis darauf verzichtet, dass die benannten Firmen bereits in der Vergangenheit „zur vollsten Zufriedenheit“ der GdWE tätig waren. Nach Anfechtung der Beschlüsse landet der Fall vor dem BGH.

Der BGH stellt fest, dass die Wohnungseigentümer ihre Entscheidung aufgrund einer ausreichenden Tatsachengrundlage treffen müssen. Nur dann entspricht der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung. Dafür sei jedoch nicht immer die Einholung dreier Vergleichsangebote für die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen erforderlich. Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht aus dem Gesetz und würde zudem das Ermessen der Wohnungseigentümer zu stark einschränken. Bei Kleinaufträgen, welche sich nicht schematisch festhalten lassen, sei das Angebot durch den Verwalter bzw. die Wohnungseigentümer auf Eignung und Wirtschaftlichkeit selbst prüfbar. Bei größeren Erhaltungsmaßnahmen könnten auch Architekten oder Bausachverständige zu Rate gezogen werden. Aber auch der Umstand, dass der einzige Anbieter vor Ort zur Zufriedenheit der Wohnungseigentümer in der Vergangenheit tätig war, kann die Einholung von Vergleichsangeboten entfallen lassen.

„Die bisherige Rechtsprechung war nicht mehr praxistauglich“, so Verbandsvorsitzende Sabine Jung. Oftmals waren nicht einmal mehrere Handwerker vor Ort ansässig. Falls doch lehnten sie, wohl ahnend, dass der Auftrag durch die GdWE ohnehin nicht erteilt werde, die kostenlose Angebotserstellung ab. Entscheidungsprozesse in der GdWE können nun effizienter gestaltet und bürokratische Hürden abbaut werden. Gleichzeitig bleibt die Pflicht zur verantwortungsbewussten Mittelverwendung bestehen.

Fragen zum Thema beantwortet den Mitglieder ihr örtlicher Haus & Grund Verein.


Der Landesverband Haus & Grund Niedersachsen ist Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern. Bundesweit ist Haus & Grund der mit Abstand größte Vertreter der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Deutschland. Den Bundesverband mit Sitz in Berlin tragen 22 Landesverbände und über 900 Ortsvereine. In Niedersachsen vertritt Haus & Grund auf Landesebene die Interessen von ca.
60.000 Mitgliedern.

Pressekontakt:
Sabine Jung
Verbandsvorsitzende
Landesverband Haus & Grund Niedersachsen e.V.
Tel.: 0511/973297-33
E-mail: info@haus-und-grund-nds.de

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