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Reinigung beim Auszug: Wann Forderungen zu weit gehen
Monika P. klagt daraufhin auf Rückzahlung der Kaution. Das Amtsgericht gibt der Klage statt. Verena M. legt dagegen Berufung beim Landgericht ein. Doch dieses bestätigt das Urteil des Amtsgerichts. Denn die im Mietvertrag enthaltene Klausel zur Endreinigung verlangt von der Mieterin, vor dem Auszug Fenster, Türen und Armaturen gründlich zu putzen. Diese Regelung ist unwirksam. Das Gericht empfindet die Klausel als intransparent. Denn Mieter könnten daraus nicht eindeutig erkennen, in welchem Zustand sie die Wohnung zurückgeben müssen. Außerdem benachteiligt eine solche Verpflichtung Mieter unangemessen gegenüber den gesetzlichen Regelungen. Demnach reiche es aus, die Wohnung besenrein zu übergeben, also grob gereinigt und ohne erhebliche Verschmutzungen. Die Vermieterin Verena M. durfte die Reinigungskosten nicht von der Kaution
abziehen und muss den Betrag vollständig zurückzahlen. ROLAND-Rechtsschutz-Versicherung © ROLAND-Rechtsschutz-Versicherung |