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Reinigung beim Auszug: Wann Forderungen zu weit gehen

Logo Roland VersicherungVerena M. ist Mitglied im Ortsverein Haus & Grund Niedersachsen. Nach dem Ende des Mietverhältnisses mit ihrer Mieterin Monika P. streiten sich die Parteien über die Rückzahlung der Kaution. Verena M. ist der Ansicht, dass die Mieterin die Wohnung nicht in ordnungsgemäß gereinigtem Zustand zurückgegeben habe. Deshalb verrechnet sie die Kaution mit den entstandenen Reinigungskosten.

Monika P. klagt daraufhin auf Rückzahlung der Kaution. Das Amtsgericht gibt der Klage statt. Verena M. legt dagegen Berufung beim Landgericht ein. Doch dieses bestätigt das Urteil des Amtsgerichts. Denn die im Mietvertrag enthaltene Klausel zur Endreinigung verlangt von der Mieterin, vor dem Auszug Fenster, Türen und Armaturen gründlich zu putzen. Diese Regelung ist unwirksam. Das Gericht empfindet die Klausel als intransparent. Denn Mieter könnten daraus nicht eindeutig erkennen, in welchem Zustand sie die Wohnung zurückgeben müssen. Außerdem benachteiligt eine solche Verpflichtung Mieter unangemessen gegenüber den gesetzlichen Regelungen. Demnach reiche es aus, die Wohnung besenrein zu übergeben, also grob gereinigt und ohne erhebliche Verschmutzungen.

Die Vermieterin Verena M. durfte die Reinigungskosten nicht von der Kaution abziehen und muss den Betrag vollständig zurückzahlen.
ROLAND Rechtsschutz übernimmt die entstandenen Prozess- und Anwaltskosten für Verena M. Sie selbst muss nur die vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen.


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