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Welche „Strafe“ folgt bei einbehaltenem Wohnungsschlüssel?
Was war geschehen: Im Laufe der Mietzeit merkte die Mieterin wiederholt Anzeichen für den Zutritt einer fremden Person. Geöffnete Türen waren bei ihrer Rückkehr geschlossen oder die Wohnungstür war doppelt abgeschlossen, obwohl sie nur einmal abschloss. Sie installierte daraufhin in der Wohnung eine Kamera. Darauf konnte man erkennen, dass die Vermieterin im Bademantel mit einem Schlüssel die Wohnungstür öffnete, sich in der Wohnung umsah und sodann wieder hinausging. Auf Nachfrage beteuerte die Vermieterin, sie habe Hilferufe aus der Wohnung gehört, so dass es sich um einen Notfall gehandelt habe. Dieser konnte ihrerseits jedoch nicht nachgewiesen werden. Die Mieterin forderte Geldersatz. Das AG Bielefeld (11.09.2025, Az.: 408 C 180/24) gestattete der Mieterin eine Mietminderung in Höhe von 50 %. Durch das unbefugte Betreten der Wohnung liege ein Mietmangel im Sinne von § 536 Absatz 1, Satz 2 BGB vor. Dabei wertete das Gericht nicht nur das tatsächliche Eindringen sondern auch die drohende ständige Gefahr einer Verletzung der Privatsphäre der Mieterin als erheblich. Bei der Abwägung der Umstände berücksichtigte das Gericht einerseits die Nutzbarkeit der Wohnung an sich gegen die Gefahr eines Eingriffs in die Privatsphäre. Fazit: Es empfiehlt sich nicht, nachweislich einen Schlüssel zur Mietwohnung zurückzubehalten. Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter bei entsprechender Abwesenheit Bezugspersonen zu benennen, um im Notfall die Wohnung betreten zu können. Sollte der Vermieter dennoch einen Schlüssel wünschen, kann dies mit einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Mieter abgestimmt werden. Wichtig ist dabei jedoch auch, dass im Notfall der Mieter zuvor zu fragen ist, ob der Schlüssel benutzt werden kann. © Haus & Grund Niedersachsen |