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Unwirksamkeit von Kostenpositionen bei der Betriebskostenabrechnung

Geld - Copyright Sylvia  Horst(MM) Mieter M wohnt zur Miete in einer Wohnung des Vermieters V. Bezüglich der Betriebskosten ist vereinbart, dass M eine monatliche Vorauszahlung leistet und V jährlich eine Abrechnung erstellt. V stellt dem M die Abrechnung innerhalb der Frist am Jahresende zu. M ist mit der Abrechnung nicht einverstanden, denn nach seiner Ansicht sind die Kostenpositionen „Wartung RWR Anlage“ sowie „Schornstein. HOH. Gef. 2 OG. Re“ unwirksam. V meint, die Abrechnung sei wirksam erfolgt und verklagt den M daher auf Zahlung.

Das Amtsgericht Hamburg gab M in seinem Urteil vom 27.02.2026 (Az.: 49 C 607/24) Recht. V habe keinen Anspruch auf Zahlung der Nachforderung, denn die Betriebskostenabrechnung sei insoweit formell unwirksam. Bei den Kostenpositionen „Wartung RWR Anlage“ sowie „Schornstein. HOH. Gef. 2 OG. Re“ handele es sich um unverständliche Abkürzungen, daher seien diese formell unwirksam umgelegt worden. Man könne jeweils nicht ableiten, welche konkrete Tätigkeit sich dahinter verberge. Außerdem bedürfe es, soweit im Mietvertrag sonstige Betriebskosten als umlagefähig vereinbart sind, einer spezifizierten Einzelangabe im Mietvertrag.

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