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Unwirksamkeit von Kostenpositionen bei der Betriebskostenabrechnung
Das Amtsgericht Hamburg gab M in seinem Urteil vom 27.02.2026 (Az.: 49 C 607/24) Recht. V habe keinen Anspruch auf Zahlung der Nachforderung, denn die Betriebskostenabrechnung sei insoweit formell unwirksam. Bei den Kostenpositionen „Wartung RWR Anlage“ sowie „Schornstein. HOH. Gef. 2 OG. Re“ handele es sich um unverständliche Abkürzungen, daher seien diese formell unwirksam umgelegt worden. Man könne jeweils nicht ableiten, welche konkrete Tätigkeit sich dahinter verberge. Außerdem bedürfe es, soweit im Mietvertrag sonstige Betriebskosten als umlagefähig vereinbart sind, einer spezifizierten Einzelangabe im Mietvertrag. © Haus & Grund Niedersachsen |