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Intransparente Indexklausel ist unwirksam
Das Landgericht Berlin II gab dem M in seinem Urteil vom 30.09.2025 (AZ. 67 S 41/25) Recht. Es sei zwingend erforderlich, dass bei der Vereinbarung einer Indexklausel keine weiteren Möglichkeiten der Mieterhöhung, abgesehen von §§ 559, 560 BGB, bestehen. Dies müsse klar und verständlich geregelt sein, sonst verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot und sei folglich insgesamt unwirksam. So sei es auch im vorliegenden Fall, da die Indexklausel auf andere Möglichkeiten der Erhöhung gar nicht eingehe. © Haus & Grund Niedersachsen |