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WEG: Kernbohrung ohne Genehmigung
Das Amtsgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 04.02.2026 (Az. 9 C 254/24) im Sinne der Gemeinschaft. Der beklagte Eigentümer habe die Kernbohrungen sowie die installierten Abwasserleitungen zurückzubauen. Seitens der Eigentümergemeinschaft bestehe ein entsprechender Anspruch. Der Eigentümer habe das gemeinschaftliche Eigentum im Wege einer baulichen Veränderung ohne Berechtigung verändert. In den Kernbohrungen sei auch ein auf Dauer angelegter Eingriff in das Gemeinschaftseigentum zu sehen, denn es sei die komplette Fußbodenschicht durchbohrt worden. Es komme auch nicht darauf an, ob ein Gestattungsanspruch gem. § 20 Abs. 3 WEG bestehe. Entscheidend sei, ob der erforderliche Gestattungsbeschluss tatsächlich vorliege. © Haus & Grund Niedersachsen |